Wer bekommt Bürgergeld?

Wer bekommt Bürgergeld?

Sie fragen sich, ob Sie Anspruch auf Bürgergeld haben und welche Voraussetzungen dafür gelten? Dieser Ratgeber klärt Sie umfassend darüber auf, wer prinzipiell berechtigt ist, finanzielle Unterstützung durch das Bürgergeld zu erhalten. Wir beleuchten die Kernkriterien und die wichtigsten Personengruppen, die in den Genuss dieser Leistung kommen können.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld? Die Grundlagen

Das Bürgergeld ist die grundlegende Leistung zur Existenzsicherung in Deutschland, die Personen und Familien unterstützt, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Es hat die bisherigen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), also Hartz IV, abgelöst. Im Kern richtet sich das Bürgergeld an erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte als zentrale Zielgruppe

Die Hauptzielgruppe für das Bürgergeld sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Dies sind Personen, die:

  • mindestens 15 Jahre alt, aber das Rentenalter noch nicht erreicht haben,
  • in Deutschland wohnhaft oder aufenthaltsberechtigt sind,
  • erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind, was bedeutet, dass sie in der Lage sind, jede zumutbare Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen zu können und dies voraussichtlich mindestens drei Stunden pro Tag für mehr als 15 Stunden pro Woche tun können,
  • hilfebedürftig sind. Dies ist der Fall, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können und auch keine Leistungen von anderen Leistungsträgern wie der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I) oder der Rentenversicherung erhalten, die ausreichen, um Ihren Bedarf zu decken.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Erwerbsfähigkeit eine zentrale Voraussetzung ist. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr am Arbeitsleben teilnehmen können, haben in der Regel Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Die Bedarfsgemeinschaft: Wer zählt dazu?

Das Bürgergeld wird nicht nur für den Einzelnen, sondern für die gesamte Bedarfsgemeinschaft geleistet. Eine Bedarfsgemeinschaft bilden in der Regel:

  • die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst,
  • die nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (z.B. minderjährige Kinder),
  • die Ehegatten oder Lebenspartner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  • der Partner der unverheirateten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn beide in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben.

Die Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt. Ziel ist es, den Lebensunterhalt der gesamten Gemeinschaft zu sichern.

Nicht erwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft

Auch nicht erwerbsfähige Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach dem SGB II, sofern sie hilfebedürftig sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
  • Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aber aufgrund einer Behinderung oder einer Krankheit voraussichtlich dauerhaft nicht mehr als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Für diese Personen werden die Regelbedarfe und die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese angemessen sind.

Sonderfälle und Ausnahmen

Das Bürgergeld-System berücksichtigt auch verschiedene Sonderfälle und Ausnahmen, die über die allgemeine Definition hinausgehen. Dies betrifft beispielsweise:

Studierende und Auszubildende

Grundsätzlich haben Studierende und Auszubildende, die BAföG oder eine vergleichbare Leistung erhalten, keinen Anspruch auf Bürgergeld. Eine Ausnahme besteht, wenn:

  • die BAföG-Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen gewährt wird,
  • der BAföG-Anspruch dem Grunde nach nicht besteht (z.B. weil die Eltern Unterhalt leisten müssten, dies aber nicht tun),
  • der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer selbstständigen Bedarfsgemeinschaft lebt.

In diesen Fällen kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, um den Lebensunterhalt zu sichern, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.

Schwangere und Alleinerziehende

Schwangere Frauen haben ab Beginn des gesellschaftsrechtlichen Mutterschutzes einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Alleinerziehende, die mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind ebenfalls eine zentrale Gruppe, die vom Bürgergeld unterstützt wird. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft und deren individuellen Bedarfen.

Menschen mit Behinderungen

Für Menschen mit Behinderungen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Zusätzliche Bedarfe, die sich aus der Behinderung ergeben (Mehrbedarfe), können durch einen gesonderten Zuschlag berücksichtigt werden. Wenn jedoch eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt, besteht in der Regel Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Geflüchtete und Asylsuchende

Die Leistungsgewährung für Geflüchtete und Asylsuchende ist an ihre Aufenthaltsstatus und die jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gekoppelt. Asylsuchende in Aufnahmeeinrichtungen erhalten in der Regel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Personen mit einem anerkannten Schutzstatus oder einer Duldung können unter bestimmten Voraussetzungen Bürgergeld erhalten, sobald sie berechtigt sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Vermögens- und Einkommensprüfung

Ein zentraler Aspekt bei der Prüfung des Anspruchs auf Bürgergeld ist die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Wer Bürgergeld beantragt, muss seine finanziellen Verhältnisse offenlegen.

Berücksichtigtes Vermögen

Vorrangig müssen vorhandene Vermögenswerte zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Es gibt jedoch Freibeträge, die nicht angetastet werden müssen:

  • Schonvermögen: Für jede volljährige Person gibt es ein Schonvermögen von 15.000 Euro, für minderjährige Kinder von 15.000 Euro. Dies dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung.
  • Kraftfahrzeuge: Ein angemessenes Kraftfahrzeug für die Erwerbstätigkeit oder die Sicherung der Mobilität ist in der Regel geschützt.
  • Altersvorsorge: Bestimmte Formen der Altersvorsorge können ebenfalls geschützt sein.

Alle weiteren Vermögenswerte müssen zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden, bevor Bürgergeld gewährt wird.

Berücksichtigtes Einkommen

Einkommen wird grundsätzlich vollständig angerechnet, wobei es ebenfalls Freibeträge gibt, insbesondere für Erwerbstätige. Dazu gehören:

  • Grundfreibetrag: Für Erwerbstätige gibt es einen Freibetrag auf das Erwerbseinkommen, der sich nach der Höhe des erzielten Einkommens staffelt.
  • Unterhalt: Unterhalt, der von anderen Personen geschuldet wird (z.B. von getrennt lebenden Elternteilen oder dem anderen Elternteil eines Kindes), muss in der Regel in Anspruch genommen werden.
  • Andere Sozialleistungen: Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z.B. Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld) werden in der Regel auf das Bürgergeld angerechnet.

Die genauen Freibeträge und Anrechnungsmodalitäten sind komplex und sollten im Einzelfall mit dem zuständigen Jobcenter geklärt werden.

Tabellarische Übersicht der Anspruchsvoraussetzungen

Kriterium Beschreibung Anspruchsberechtigt?
Erwerbsfähigkeit Fähigkeit, mindestens 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (mind. 15 Jahre, vor Rentenalter) Ja (Kernvoraussetzung)
Hilfebedürftigkeit Eigene Mittel reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Ja (Kernvoraussetzung)
Wohnsitz/Aufenthalt In Deutschland wohnhaft oder aufenthaltsberechtigt. Ja (grundsätzlich)
Vermögen Vorhandenes Vermögen muss bis auf Schonvermögen eingesetzt werden. Ja, wenn Schonvermögen nicht überschritten wird.
Einkommen Vorhandenes Einkommen wird angerechnet (ggf. mit Freibeträgen). Ja, wenn nach Anrechnung und Freibeträgen Hilfebedürftigkeit besteht.
Studierende/Auszubildende Grundsätzlich kein Anspruch, außer bei BAföG als Darlehen oder mangelndem BAföG-Anspruch. Nein (grundsätzlich), Ja (in Ausnahmefällen)
Nicht erwerbsfähige Angehörige Kinder unter 15 Jahren oder dauerhaft Erwerbsgeminderte in Bedarfsgemeinschaft. Ja (als Teil der Bedarfsgemeinschaft)

Der Prozess der Antragstellung und Prüfung

Wer Bürgergeld erhalten möchte, muss einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter stellen. Dies geschieht in der Regel über Antragsformulare, die auch online verfügbar sind. Dem Antrag müssen verschiedene Nachweise beigefügt werden, wie z.B.:

  • Nachweis der Identität (Personalausweis, Reisepass)
  • Nachweise über Einkommen (Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide)
  • Nachweise über Vermögen (Kontoauszüge, Sparbücher, Grundbuchauszüge)
  • Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung
  • Nachweise über Kinder (Geburtsurkunden)
  • Nachweise über Krankenkasse und Versicherungsverhältnisse

Die Jobcenter prüfen dann die Angaben und Unterlagen sorgfältig, um die Anspruchsvoraussetzungen zu ermitteln. Hierbei spielt die genaue Feststellung der Hilfebedürftigkeit, die Ermittlung der passenden Regelsätze und die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung eine entscheidende Rolle.

Regelbedarfe und Kosten der Unterkunft

Die Höhe des Bürgergeldes setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:

  • Regelbedarf: Dieser deckt die grundlegenden Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Kleidung, Hausrat und Freizeitgestaltung ab. Die Höhe des Regelbedarfs wird jährlich neu festgesetzt und variiert je nach Haushaltsgröße und Alter der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
  • Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU): Diese werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit wird von den kommunalen Behörden festgelegt und richtet sich nach der Größe der Wohnung, der Miete und den örtlichen Mietspiegeln.
  • Mehrbedarfe: Für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen oder Personen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen können zusätzliche Bedarfe anerkannt und übernommen werden.
  • Bildungs- und Teilhabepaket: Für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien gibt es zusätzliche Leistungen für Bildung, Teilhabe am sozialen Leben, Klassenfahrten oder Vereinsbeiträge.

Die genaue Berechnung des individuellen Bürgergeldbetrages erfolgt durch das zuständige Jobcenter.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Wer bekommt Bürgergeld?

Wer ist vom Bürgergeld ausgeschlossen?

Vom Bürgergeld grundsätzlich ausgeschlossen sind Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können, ohne hilfebedürftig zu sein. Ebenso Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und stattdessen Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erhalten. Auch Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, sind in der Regel ausgeschlossen. Studierende und Auszubildende, die BAföG oder vergleichbare Leistungen erhalten, sind ebenfalls meist nicht anspruchsberechtigt, es sei denn, es liegen Ausnahmeregelungen vor.

Muss ich mein Vermögen komplett aufbrauchen, um Bürgergeld zu erhalten?

Nein, Sie müssen nicht Ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen. Es gibt gesetzliche Schonvermögensgrenzen, die Sie behalten dürfen. Für volljährige Personen liegt diese bei 15.000 Euro, für minderjährige Kinder ebenfalls bei 15.000 Euro. Darüber hinaus sind unter bestimmten Umständen auch Kraftfahrzeuge oder bestimmte Formen der Altersvorsorge geschützt. Nur Vermögen, das über diese Grenzen hinausgeht, muss zur Finanzierung Ihres Lebensunterhalts eingesetzt werden.

Was ist, wenn ich vorübergehend arbeite, aber mein Einkommen nicht reicht?

Wenn Sie vorübergehend arbeiten, aber Ihr Einkommen nicht ausreicht, um Ihren gesamten Lebensunterhalt sowie den Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu decken, haben Sie unter Umständen Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld. Das bedeutet, das Bürgergeld wird so berechnet, dass Ihre Hilfebedürftigkeit ausgeglichen wird, wobei ein Teil Ihres Erwerbseinkommens geschützt bleibt (Freibeträge). Dies soll einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit schaffen.

Gelten die Regeln für Bürgergeld auch für meine Kinder?

Ja, die Regeln für das Bürgergeld gelten auch für Ihre Kinder, wenn sie in Ihrer Bedarfsgemeinschaft leben. Minderjährige Kinder unter 15 Jahren erhalten einen eigenen Regelbedarf. Für sie werden auch die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie zusätzliche Bedarfe im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets übernommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Ältere Kinder, die noch zur Schule gehen oder eine Ausbildung absolvieren, können ebenfalls Teil der Bedarfsgemeinschaft sein und entsprechende Leistungen erhalten.

Welche Rolle spielt das Jobcenter bei der Bewilligung von Bürgergeld?

Das Jobcenter ist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Bürgergeld. Es prüft Ihren Antrag, ermittelt Ihre Hilfebedürftigkeit, berechnet die Höhe der Leistungen und ist Ihr Ansprechpartner während des gesamten Leistungsbezugs. Das Jobcenter unterstützt Sie zudem bei der Arbeits- und Ausbildungssuche und bietet Ihnen Weiterbildungsmaßnahmen an, um Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Sie sind verpflichtet, die Vorgaben des Jobcenters bezüglich Bemühungen zur Arbeitsaufnahme zu befolgen.

Was passiert, wenn sich meine finanzielle Situation ändert?

Wenn sich Ihre finanzielle oder familiäre Situation ändert (z.B. durch Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit, Aufnahme einer neuen Partnerschaft, Geburt eines Kindes, Erbschaft), sind Sie verpflichtet, dies dem Jobcenter umgehend mitzuteilen. Diese Änderungen können Auswirkungen auf Ihren Anspruch und die Höhe Ihres Bürgergeldes haben. Eine Nichtmitteilung kann zu Rückforderungen von Leistungen führen.

Gibt es Unterschiede beim Bürgergeld für verschiedene Nationalitäten?

Der Anspruch auf Bürgergeld hängt primär vom Aufenthaltsstatus und den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen ab, nicht allein von der Nationalität. EU-Bürger und Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen, können unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsbürger Anspruch auf Bürgergeld haben. Für Asylbewerber und bestimmte andere Gruppen von Ausländern gelten zunächst andere Leistungsvorschriften, bevor ein Anspruch auf Bürgergeld entstehen kann.

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