Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Anspruch und Höhe

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Anspruch und Höhe

Wenn du im Alter oder aufgrund von Erwerbsminderung deinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kannst, greift die Grundsicherung. Sie sichert dir ein Existenzminimum und gewährleistet, dass du trotz finanzieller Engpässe ein würdiges Leben führen kannst. Hier erfährst du detailliert, wer Anspruch darauf hat und wie die Höhe der Leistungen berechnet wird.

Was ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Die Grundsicherung ist eine staatliche Leistung, die dazu dient, bedürftige Personen im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung finanziell abzusichern. Sie ist eine nachrangige Leistung, das heißt, sie greift erst, wenn alle anderen Möglichkeiten, deinen Lebensunterhalt zu sichern, ausgeschöpft sind. Die Grundsicherung umfasst den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?

Grundsätzlich hast du Anspruch auf Grundsicherung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Alter: Du hast die Regelaltersgrenze für die Rente noch nicht erreicht, aber dein Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um deinen Lebensunterhalt zu sichern. Ab dem 1. Januar 2012 gilt für die Grundsicherung im Alter die Altersgrenze, die sich nach dem Geburtsjahr richtet (ähnlich der Regelaltersgrenze für die Rente).
  • Erwerbsminderung: Du bist aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert und hast die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn du wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kannst.
  • Wohnsitz: Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Ausnahmen können für EU-Bürger oder bestimmte Personengruppen gelten.
  • Bedürftigkeit: Dein Einkommen und dein Vermögen reichen nicht aus, um deinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Alle Einkünfte (z.B. Rente, Unterhalt, Einkommen aus Nebenjobs) und verwertbares Vermögen (z.B. Ersparnisse, Immobilien) werden auf den Bedarf angerechnet.
  • Ausschluss anderer Leistungen: Du darfst keine anderen Leistungen beziehen, die deinen Lebensunterhalt besser sichern würden (z.B. Leistungen nach dem SGB II – Bürgergeld, wenn du noch unter der Altersgrenze bist und erwerbsfähig im Sinne des SGB II bist).

Wie wird die Höhe der Grundsicherung berechnet?

Die Höhe der Grundsicherung setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Das Sozialamt berechnet deinen individuellen Bedarf und vergleicht diesen mit deinem Einkommen und Vermögen. Der Leistungsbetrag ergibt sich aus der Differenz.

1. Regelbedarf (Regelbedarfstufe)

Der Regelbedarf deckt die laufenden Kosten für Ernährung, Kleidung, Hausrat und ein angemessenes Maß an Freizeitgestaltung ab. Die Höhe des Regelbedarfs ist gesetzlich festgelegt und wird jährlich angepasst. Für das Jahr 2023/2024 gelten folgende Regelbedarfe:

  • Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende oder alleinwohnende Personen, volljährige Behinderte, die mit anderen volljährigen Personen in einem Haushalt zusammenleben.
  • Regelbedarfsstufe 2: Anspruchsberechtigte, die mit ihren Partnern oder Partnerinnen in einem Haushalt zusammenleben.
  • Regelbedarfsstufe 3: Junge Menschen von Beginn des 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 4: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Die genauen Beträge werden jährlich durch die Regelbedarfsermittlungsverordnung festgelegt. Für das Jahr 2024 beträgt der Regelbedarf für einen alleinstehenden Erwachsenen (Regelbedarfsstufe 1) beispielsweise 563 Euro.

2. Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)

Zusätzlich zum Regelbedarf übernimmt die Grundsicherung die angemessenen Kosten für deine Unterkunft und Heizung. „Angemessen“ bedeutet, dass die Größe der Wohnung und die Höhe der Miete sowie die Heizkosten einem bestimmten Niveau nicht überschreiten dürfen, das für Personen mit vergleichbarem Bedarf in der jeweiligen Gemeinde üblich ist. Das Sozialamt prüft die Angemessenheit und legt entsprechende Obergrenzen fest. Bei überhöhten Kosten kann es sein, dass nur die angemessenen Kosten übernommen werden und du die Differenz selbst tragen musst.

3. Mehrbedarfe

In bestimmten Fällen können zusätzliche Kosten als „Mehrbedarfe“ anerkannt und übernommen werden. Dies gilt beispielsweise für:

  • Schwangeren Frauen: Ein Mehrbedarf wegen Schwangerschaft ab dem 4. Schwangerschaftsmonat.
  • Alleinerziehenden: Ein Mehrbedarf für die eigene Haushaltsführung und Kindererziehung, abhängig von der Anzahl der Kinder.
  • Behinderte Menschen: Ein Mehrbedarf bei bestimmten Behinderungen, die zusätzliche Kosten verursachen (z.B. spezielle Ernährung, kostenaufwändigere Kleidung, Nutzung von Hilfsmitteln).
  • Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen: Dies muss ärztlich nachgewiesen werden.
  • Kosten für nachgewiesene mehrtägige Klassenfahrten von Kindern.

4. Einkommens- und Vermögensanrechnung

Um die Höhe deiner Grundsicherungsleistung zu ermitteln, wird dein verfügbares Einkommen und dein Vermögen angerechnet. Dabei gibt es Freibeträge, die nicht angetastet werden.

Freibeträge beim Einkommen:

Nicht das gesamte Einkommen wird angerechnet. Es gibt bestimmte Freibeträge, die dir verbleiben. Dazu gehören insbesondere:

  • Rente: Ein Teil deiner Altersrente oder Erwerbsminderungsrente kann angerechnet werden.
  • Andere Einkünfte: Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen oder geringfügigen Beschäftigungen werden ebenfalls geprüft.

Freibeträge beim Vermögen:

Auch beim Vermögen gibt es Freibeträge. Grundsätzlich ist dein verwertbares Vermögen einzusetzen, um deinen Lebensunterhalt zu sichern. Jedoch bleiben bestimmte Vermögenswerte geschützt:

  • Schonvermögen: Bis zu einer bestimmten Höhe (pro Person ein bestimmter Betrag) ist dein Vermögen geschützt. Für 2024 liegt dieser Freibetrag für Personen über 60 Jahre bei 10.000 Euro.
  • Altersvorsorge: Bestimmte Formen der Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente) können geschützt sein.
  • Hausrat: Notwendiger Hausrat ist in der Regel geschützt.
  • Ein selbstgenutztes angemessenes Haus oder eine Eigentumswohnung: Diese ist in der Regel geschützt, solange du sie selbst bewohnst.

Berechnungsbeispiel (vereinfacht):

Nehmen wir an, dein monatlicher Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:

  • Regelbedarf: 563 Euro
  • Angemessene Miete und Heizung: 450 Euro
  • Gesamtbedarf: 1.013 Euro

Dein Einkommen aus Rente beträgt 700 Euro. Davon werden eventuelle Freibeträge abgezogen. Wenn nach Abzug aller Freibeträge noch 600 Euro angerechnet werden, ergibt sich folgende Berechnung:

  • Gesamtbedarf: 1.013 Euro
  • Abzüglich anrechenbares Einkommen: 600 Euro
  • Zu zahlende Grundsicherung: 413 Euro

Antragstellung und zuständige Behörden

Die Grundsicherung beantragst du beim örtlich zuständigen Sozialamt oder beim Kreisverwaltungsreferat deines Wohnortes. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Du erhältst dort auch die notwendigen Antragsformulare und eine persönliche Beratung.

Für die Bearbeitung deines Antrags benötigst du in der Regel verschiedene Nachweise, wie:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise über dein Einkommen (z.B. Rentenbescheide, Kontoauszüge)
  • Nachweise über dein Vermögen (z.B. Sparbuchauszüge, Grundbuchauszug bei Immobilien)
  • Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung
  • Nachweise über deine Erwerbsminderung (z.B. ärztliche Gutachten, Bescheid der Rentenversicherung)

Es ist ratsam, sich frühzeitig über die erforderlichen Unterlagen zu informieren, um den Antragsprozess zu beschleunigen.

Besonderheiten der Grundsicherung

Die Grundsicherung unterscheidet sich in einigen Punkten von anderen Sozialleistungen:

  • Nachrangigkeit: Sie tritt erst ein, wenn andere Leistungen nicht ausreichen.
  • Kein Darlehenscharakter: Anders als bei anderen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung keine Leistung, die bei Vermögensschonung als Darlehen gewährt wird und später zurückgezahlt werden muss.
  • Leistungen für Angehörige: Unter bestimmten Umständen können auch Angehörige unterhaltspflichtig sein. Wenn Angehörige (Ehepartner, Kinder) über ein bestimmtes Einkommen und Vermögen verfügen, können sie zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, bevor die Grundsicherung greift. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einkommen und Vermögen der Angehörigen oberhalb bestimmter Freibeträge liegen.

Zusammenfassung der Kernpunkte

Aspekt Erläuterung
Zielgruppe Personen im gesetzlichen Rentenalter mit nicht ausreichendem Einkommen/Vermögen; Personen unter der Regelaltersgrenze, die voll erwerbsgemindert sind und deren Einkommen/Vermögen nicht ausreicht.
Voraussetzungen Erreichen der Altersgrenze oder dauerhafte volle Erwerbsminderung, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, Bedürftigkeit (Einkommen und Vermögen reichen nicht aus), Ausschluss anderer besserer Leistungen.
Leistungsumfang Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), gegebenenfalls Mehrbedarfe.
Berechnungsgrundlage Individueller Bedarf abzüglich anrechenbaren Einkommens und Vermögens, unter Berücksichtigung von Freibeträgen.
Antragstellung Schriftlich beim örtlich zuständigen Sozialamt.
Unterschied zu anderen Leistungen Nachrangig, kein Darlehenscharakter bei Vermögensschonung, Prüfung von Unterhaltspflichten von Angehörigen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Anspruch und Höhe

Wer genau gilt als „erwerbsgemindert“ für die Grundsicherung?

Als erwerbsgemindert im Sinne der Grundsicherung giltst du, wenn du wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausserstande bist, mindestens drei Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies wird in der Regel durch Gutachten der Deutschen Rentenversicherung festgestellt. Du musst das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Muss ich mein Erspartes aufbrauchen, bevor ich Grundsicherung beantragen kann?

Grundsätzlich musst du dein verwertbares Vermögen zur Sicherung deines Lebensunterhalts einsetzen. Es gibt jedoch Schonvermögen. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, beträgt dieser Freibetrag aktuell 10.000 Euro. Darüber hinaus können auch Vermögenswerte geschützt sein, die dem Zweck der Altersvorsorge dienen oder für den Unterhalt der Familie unerlässlich sind.

Werden die Kosten für eine Pflegestufe von der Grundsicherung übernommen?

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung deckt grundsätzlich den Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten ab. Kosten, die direkt mit einer Pflegestufe zusammenhängen (z.B. Pflegekosten, Kosten für ambulante Pflegeleistungen), werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen. Wenn deine Rente oder andere Einkünfte deine tatsächlichen Pflegekosten nicht decken, können unter Umständen zusätzliche Leistungen zur Sicherung der Pflegebedürfnisse aus der Grundsicherung gewährt werden, insbesondere wenn du nicht bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung erhältst oder diese nicht ausreichen.

Was passiert, wenn mein Ehepartner/meine Ehepartnerin zu viel verdient, um Grundsicherung zu erhalten?

Die Grundsicherung ist eine nachrangige Leistung. Das bedeutet, dass zunächst die Unterhaltspflicht von Angehörigen geprüft wird. Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin ist grundsätzlich unterhaltspflichtig. Allerdings gibt es auch für Angehörige Einkommens- und Vermögensfreibeträge. Nur wenn das Einkommen und Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen diese Freibeträge übersteigt, kann ein Teil des Überschusses zur Deckung deines Bedarfs herangezogen werden. Wenn dein Ehepartner/deine Ehepartnerin beispielsweise nur ein geringes Einkommen hat, das unter den Freibeträgen liegt, bist du wahrscheinlich trotzdem bedürftig und hast Anspruch auf Grundsicherung.

Kann ich Grundsicherung erhalten, wenn ich im Ausland lebe?

Grundsätzlich setzt die Grundsicherung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie für anerkannte Flüchtlinge können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen gelten, insbesondere wenn sie in Deutschland erwerbstätig waren oder Anspruch auf bestimmte Rentenleistungen haben. Ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Ausland besteht, ist immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von den spezifischen Regelungen des Sozialhilferechts und den jeweiligen Abkommen ab.

Wie lange dauert es, bis über meinen Antrag auf Grundsicherung entschieden wird?

Die Bearbeitungsdauer kann variieren und hängt von der Auslastung des zuständigen Sozialamtes sowie von der Vollständigkeit deiner eingereichten Unterlagen ab. In der Regel sollte eine Entscheidung innerhalb weniger Wochen getroffen werden. Bei unvollständigen Unterlagen kann sich die Bearbeitung jedoch erheblich verzögern. Es ist ratsam, alle erforderlichen Dokumente sorgfältig zusammenzustellen und gegebenenfalls nachzufragen, wenn du innerhalb der üblichen Fristen keine Rückmeldung erhältst.

Können auch Selbstständige Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beantragen?

Ja, auch Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben. Dies ist der Fall, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind und ihr selbstständiges Einkommen und ihr Vermögen nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Bei der Prüfung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit werden die betrieblichen Ausgaben und ein bestimmter Gewinnfreibetrag berücksichtigt, bevor das verbleibende Einkommen auf den Bedarf angerechnet wird. Auch hier gilt das Prinzip der Nachrangigkeit und der Anrechnung von Vermögen.

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