Wie viel Bürgergeld bekomme ich?

Bürgergeld wieviel bekomme ich?

Sie möchten wissen, wie hoch Ihr Bürgergeld ausfällt und welche Faktoren die Höhe Ihres monatlichen Anspruchs beeinflussen? Dieser Ratgeber richtet sich an alle Bürgergeld-Berechtigten und diejenigen, die es werden möchten, und liefert Ihnen eine klare und detaillierte Übersicht über die Berechnungsgrundlagen und möglichen Leistungen.

Bürgergeld: Was ist das und wer hat Anspruch?

Bürgergeld ist die grundlegende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es ersetzt seit dem 1. Januar 2023 Hartz 4 bzw. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Anspruch auf Bürgergeld haben grundsätzlich erwerbsfähige Personen ab 15 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können und hilfebedürftig sind. Ebenso können nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Bürgergeld beziehen.

Wie berechnet sich die Höhe des Bürgergeldes?

Die Höhe Ihres Bürgergeldes setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, wobei der sogenannte Regelbedarf die zentrale Rolle spielt. Dieser soll die grundlegenden Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege und den täglichen Lebensbedarf abdecken.

Der Regelbedarf: Grundlage der Leistungsberechnung

Der Regelbedarf wird jährlich neu festgesetzt und richtet sich nach der sogenannten Regelbedarfsstufe. Diese Stufen berücksichtigen die unterschiedlichen Bedürfnisse von verschiedenen Personengruppen:

  • Regelbedarfsstufe 1: Für erwachsene und alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte.
  • Regelbedarfsstufe 2: Für erwachsene Leistungsberechtigte, die mit mindestens einer weiteren erwachsenen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
  • Regelbedarfsstufe 3: Für Jugendliche ab 14 bis einschließlich 17 Jahren.
  • Regelbedarfsstufe 4: Für Kinder ab 6 bis einschließlich 13 Jahren.
  • Regelbedarfsstufe 5: Für Kinder ab Beginn des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 6: Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Die Höhe des Regelbedarfs wird auf Basis einer jährlichen Erhebung der Konsumausgaben privater Haushalte in Deutschland ermittelt. Die für das Jahr 2024 geltenden Beträge sind:

  • Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2: 506 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3: 471 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4: 390 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5: 357 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6: 337 Euro

Leistungen für Unterkunft und Heizung (HuK)

Neben dem Regelbedarf übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dies umfasst Miete, Nebenkosten wie Grundsteuer, Wasser, Müllgebühren sowie die Heizkosten. Die Angemessenheit der Kosten richtet sich nach der örtlichen Mietpreissituation und der Größe Ihrer Wohnung. Lebt eine Bedarfsgemeinschaft zusammen, werden die Kosten nach der Anzahl der Personen bemessen. Es ist wichtig, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Angemessenen liegen. Übersteigen die Kosten die Grenzen des Angemessenen, kann das Jobcenter die Übernahme zunächst nur in Höhe der angemessenen Kosten zusichern. In solchen Fällen ist es ratsam, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen oder eine Senkung der Heizkosten anzustreben.

Mehrbedarfe: Zusätzliche Leistungen bei besonderen Bedürfnissen

In bestimmten Lebenssituationen können Sie Anspruch auf einen Mehrbedarf haben. Dieser wird zusätzlich zum Regelbedarf gewährt:

  • Schwangerschaft: Ab der 13. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelbedarfs gewährt.
  • Alleinerziehung: Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf, dessen Höhe vom Alter und der Anzahl der berücksichtigten Kinder abhängt. Die Sätze reichen von 12% bis 60% des Regelbedarfs.
  • Krankheit/Ernährung: Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen (z.B. bei Diabetes oder Zöliakie), kann ein Mehrbedarf gewährt werden. Dies bedarf in der Regel einer ärztlichen Bescheinigung.
  • Behinderung: Menschen mit Behinderungen, die auf kostenaufwändige Hilfsmittel oder Assistenz angewiesen sind, können ebenfalls einen Mehrbedarf geltend machen.
  • Warmwassererzeugung: Wenn die Warmwassererzeugung dezentral erfolgt (z.B. durch einen Durchlauferhitzer), wird ein Mehrbedarf von 10% des Regelbedarfs gewährt.

Einmalige Bedarfe: Unterstützung für besondere Anschaffungen

Neben den laufenden Leistungen können Sie auch Anspruch auf finanzielle Unterstützung für einmalige Bedarfe haben. Dazu zählen:

  • Erstausstattung für die Wohnung: Wenn Sie erstmals eine eigene Wohnung beziehen, erhalten Sie Mittel für die Einrichtung (Möbel, Haushaltsgeräte).
  • Erstausstattung für Schwangere und Kleinkinder: Hierzu zählen beispielsweise Babykleidung, Kinderwagen oder ein Bett für das Neugeborene.
  • Bekleidung: In besonderen Situationen, wie z.B. bei einem plötzlichen Ausfall der gesamten Bekleidung (z.B. nach einem Brand), kann eine Beihilfe zur Bekleidung gewährt werden.

Diese Leistungen werden in der Regel als Zuschuss gewährt, in Ausnahmefällen auch als Darlehen.

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft und Angerechnetes Einkommen/Vermögen

Um die genaue Höhe Ihres Bürgergeldes zu ermitteln, ist es entscheidend zu verstehen, wer zur Bedarfsgemeinschaft zählt und wie Einkommen und Vermögen angerechnet werden.

Die Bedarfsgemeinschaft

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören grundsätzlich alle Personen, die zusammen in einem Haushalt leben und nach dem SGB II füreinander unterhaltspflichtig sind. Dazu zählen in der Regel:

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  • Nicht erwerbsfähige minderjährige unverheiratete Kinder
  • Der Elternteil oder alleinerziehende Elternteil der minderjährigen unverheirateten Kinder, solange er oder sie mit diesen in einem Haushalt lebt
  • Bei volljährigen Kindern: Wenn diese mit ihren Eltern in einem Haushalt leben und von diesen unterhalten werden

Die Einkommen und das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt.

Einkommensanrechnung

Beim Bürgergeld wird grundsätzlich jedes Einkommen angerechnet, das Ihnen oder Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht. Dazu zählen unter anderem:

  • Lohn- und Gehaltszahlungen aus einer Erwerbstätigkeit
  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Renten
  • Unterhaltszahlungen
  • Kindergeld (teilweise)
  • Erziehungsgeld, Elterngeld
  • Sonstige Einkünfte

Es gibt jedoch Freibeträge, die vom Einkommen abgezogen werden, bevor es auf das Bürgergeld angerechnet wird. Bei Erwerbstätigkeit beispielsweise bleiben bestimmte Beträge des Einkommens anrechnungsfrei. Diese Freibeträge sollen einen Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung schaffen. Die genauen Freibeträge variieren je nach Höhe des Einkommens.

Vermögensanrechnung

Auch vorhandenes Vermögen wird grundsätzlich berücksichtigt. Es gibt jedoch bestimmte Freibeträge, die Ihr Vermögen schonen sollen:

  • Schonvermögen: Für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und für jede nicht erwerbsfähige Person über 60 Jahre gibt es eine Grundfreibetragsgrenze. Für 2024 beträgt diese 15.000 Euro. Für minderjährige unverheiratete Kinder unter 18 Jahren beläuft sich die Grenze auf 15.000 Euro.
  • Berücksichtigungsfähiges Vermögen: Vermögen, das über die Freibeträge hinausgeht, muss grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.
  • Besonderheiten: Bestimmtes Vermögen ist von der Anrechnung ausgenommen, wie z.B. ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung unter bestimmten Voraussetzungen, Kraftfahrzeuge bis zu einer bestimmten Wertgrenze, altersvorsorgewirksame Leistungen etc.

Die Bürgergeld-Höhe im Überblick: Eine Beispielrechnung

Um Ihnen eine konkrete Vorstellung zu geben, wie die Bürgergeld-Höhe ermittelt wird, hier ein vereinfachtes Beispiel. Bitte beachten Sie, dass dies eine vereinfachte Darstellung ist und die tatsächliche Berechnung komplexer sein kann.

Beispiel: Alleinstehender Antragsteller ohne Einkommen

  • Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 1): 563 Euro
  • Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung: 450 Euro (Miete) + 100 Euro (Heizung/Nebenkosten) = 550 Euro
  • Gesamtanspruch vor Anrechnung: 563 Euro + 550 Euro = 1.113 Euro
  • Anzurechnendes Einkommen: 0 Euro
  • Anzurechnendes Vermögen: 0 Euro (davon ausgehend, dass das Schonvermögen nicht überschritten wird)
  • Monatlicher Bürgergeld-Betrag: 1.113 Euro

Beispiel: Bedarfsgemeinschaft aus zwei Erwachsenen und einem Kind (8 Jahre), mit geringem Einkommen

  • Regelbedarf Erwachsene (je Regelbedarfsstufe 2): 2 x 506 Euro = 1.012 Euro
  • Regelbedarf Kind (Regelbedarfsstufe 4): 390 Euro
  • Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung: 700 Euro
  • Gesamtanspruch vor Anrechnung: 1.012 Euro + 390 Euro + 700 Euro = 2.102 Euro
  • Einkommen aus Minijob (Netto): 200 Euro. Hierbei greifen die Freibeträge für Erwerbstätige. Angenommen, nach Abzug von Freibeträgen verbleiben 150 Euro zur Anrechnung.
  • Monatlicher Bürgergeld-Betrag: 2.102 Euro – 150 Euro = 1.952 Euro

Zusammenfassung der Bürgergeld-Komponenten

Komponente Beschreibung Relevanz für die Höhe des Bürgergeldes
Regelbedarf Grundkosten für Ernährung, Kleidung, etc. abhängig von der Regelbedarfsstufe. Direkter fester Betrag pro Person, der die Lebenshaltungskosten abdeckt.
Unterkunft und Heizung (HuK) Angemessene Miet- und Heizkosten. Übernimmt die tatsächlichen, angemessenen Kosten des Wohnens.
Mehrbedarfe Zusätzliche Leistungen für besondere Lebenssituationen (Schwangerschaft, Alleinerziehung etc.). Erhöht den monatlichen Gesamtanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Einmalige Bedarfe Unterstützung für Anschaffungen wie Wohnungsausstattung oder Erstausstattung für Babys. Nicht monatlich, sondern bei Bedarf einmalig gewährt.
Einkommen Alle verfügbaren Einkünfte, die angerechnet werden (nach Abzug von Freibeträgen). Reduziert die Höhe des zu zahlenden Bürgergeldes.
Vermögen Vorhandene Vermögenswerte, die zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden müssen (nach Abzug von Schonvermögen). Kann bei Überschreitung der Freibeträge die Höhe des Bürgergeldes reduzieren.

Antragstellung und Weiterbewilligung

Um Bürgergeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen. Der Antrag beinhaltet die Angabe von persönlichen Daten, Angaben zu Einkommen und Vermögen sowie zu Ihren Wohn- und Heizkosten. Nach der Erstantragsstellung wird das Bürgergeld in der Regel für 12 Monate bewilligt. Danach ist ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich, für den Sie erneut alle relevanten Unterlagen einreichen müssen.

Wichtigkeit der korrekten Angaben und Beratung

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Sie alle Angaben im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig machen. Falsche Angaben können zu Rückforderungen von Leistungen und sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Scheuen Sie sich nicht, die Beratungsangebote des Jobcenters oder von anerkannten Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Dort erhalten Sie individuelle Unterstützung bei der Antragstellung und Klärung Ihrer spezifischen Situation.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Wie viel Bürgergeld bekomme ich?

Wie hoch ist der Regelbedarf im Jahr 2024?

Der Regelbedarf im Jahr 2024 variiert je nach Regelbedarfsstufe. Für alleinstehende Erwachsene beträgt er 563 Euro (Stufe 1), für Kinder gelten gestaffelte Beträge je nach Alter.

Wann werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen?

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden übernommen, solange sie als angemessen gelten. Das bedeutet, die Miet- und Heizkosten dürfen bestimmte ortsabhängige Grenzen nicht überschreiten. Das Jobcenter prüft diese Angemessenheit.

Kann ich Bürgergeld erhalten, wenn ich eigenes Einkommen habe?

Ja, Sie können auch Bürgergeld erhalten, wenn Sie eigenes Einkommen haben. Allerdings wird Ihr Einkommen (nach Abzug von Freibeträgen) auf Ihren Bürgergeldanspruch angerechnet, wodurch sich die Höhe der Leistung reduziert.

Was passiert mit meinem Vermögen, wenn ich Bürgergeld beantrage?

Ihr Vermögen wird grundsätzlich berücksichtigt. Allerdings gibt es Schonvermögen, das Ihnen zum Leben erhalten bleibt. Für Erwachsene beträgt dieses 15.000 Euro. Vermögen darüber hinaus muss grundsätzlich zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Bürgergeldantrags?

Die Bearbeitungsdauer eines Bürgergeldantrags kann variieren. Grundsätzlich ist das Jobcenter verpflichtet, den Antrag zügig zu bearbeiten. In der Regel sollte der erste Bescheid innerhalb von vier Wochen nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen ergehen.

Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarfe beim Bürgergeld?

Anspruch auf Mehrbedarfe besteht in besonderen Lebenssituationen. Dazu zählen beispielsweise Schwangerschaft ab der 13. Woche, die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung aus gesundheitlichen Gründen oder die Kosten für eine notwendige kostenaufwändigere Ernährung bei Alleinerziehung von Kindern.

Kann ich eine Beihilfe für Möbel erhalten, wenn ich eine neue Wohnung beziehe?

Ja, wenn Sie erstmals eine eigene Wohnung beziehen und über keine Möbel verfügen, können Sie einen Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung haben. Dies wird in der Regel als Zuschuss gewährt, um die grundlegenden Möbel und Haushaltsgeräte anzuschaffen.

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