Bürgergeld und Pflegegeld gleichzeitig

Bürgergeld und Pflegegeld gleichzeitig

Dieser Text richtet sich an Bürgergeld-Empfänger und pflegebedürftige Personen in Deutschland, die wissen möchten, wie Bürgergeld und Pflegegeld miteinander interagieren und welche Möglichkeiten für eine finanzielle Absicherung bestehen. Er klärt über die Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe der Leistungen und die Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf, wenn beide Leistungen gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Grundlagen und Zusammenspiel von Bürgergeld und Pflegegeld

Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende und stellt die Existenzsicherung für erwerbsfähige Personen dar, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Es ersetzt seit dem 1. Januar 2023 Hartz IV und beinhaltet sowohl den Regelsatz zur Deckung des täglichen Bedarfs als auch die Kosten der Unterkunft und Heizung. Parallel dazu gibt es das Pflegegeld, das pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung steht, um die ihnen entstehenden Kosten für die notwendige pflegerische Unterstützung zu decken. Die Bewilligung von Bürgergeld und Pflegegeld gleichzeitig ist für viele Menschen eine notwendige finanzielle Stütze, insbesondere wenn eine pflegebedürftige Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Bürgergeld-Empfänger lebt oder selbst pflegebedürftig ist und über kein eigenes ausreichendes Einkommen verfügt.

Das zentrale Prinzip bei der Inanspruchnahme beider Leistungen ist die nachrangige Funktion des Bürgergeldes. Das bedeutet, dass alle anderen Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhalts und der Pflegekosten zur Verfügung stehen, vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Das Pflegegeld wird aus der Pflegeversicherung gezahlt und ist zweckgebunden für die Finanzierung der pflegerischen Versorgung. Bürgergeld hingegen ist eine bedarfsabhängige Leistung des Sozialhilferechts. Die Ermittlung des Bürgergeld-Bedarfs berücksichtigt die Höhe des erhaltenen Pflegegeldes.

Anspruchsvoraussetzungen für Bürgergeld und Pflegegeld

Um Bürgergeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen erwerbsfähig sein, das heißt, Sie können mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
  • Sie müssen hilfebedürftig sein, was bedeutet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
  • Sie müssen in Deutschland wohnhaft oder gewöhnlich aufhältig sein.
  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis haben.

Für den Bezug von Pflegegeld gelten andere Kriterien, die sich primär auf den Grad der Pflegebedürftigkeit beziehen. Die Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst (MD) der Krankenkassen oder MEDICPROOF in der Regel in fünf Pflegegrade (PG 1 bis PG 5) eingestuft. Die Einstufung erfolgt auf Grundlage des Neuen Begutachtungsassessments (NBA), das sechs Lebensbereiche bewertet:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder behandlungsbedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Voraussetzung für den Erhalt von Pflegegeld ist, dass eine Pflegebedürftigkeit im o.g. Sinne vorliegt und eine Einstufung in mindestens Pflegegrad 2 erfolgt ist. Das Pflegegeld wird über die soziale Pflegeversicherung oder die private Pflegepflichtversicherung ausgezahlt.

Anrechnung von Pflegegeld auf das Bürgergeld

Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen ist ein zentraler Bestandteil der Berechnung des Bürgergeld-Bedarfs. Hierbei gibt es spezifische Regelungen für das erhaltene Pflegegeld.

Wesentliches Prinzip: Das Pflegegeld, das Sie aus der Pflegeversicherung erhalten, dient der Finanzierung der notwendigen pflegerischen Unterstützung. Daher wird ein Teil des Pflegegeldes als sogenannter „Aufstockungsbetrag“ nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Dies soll sicherstellen, dass die finanzielle Belastung für die Pflegekosten nicht dazu führt, dass der Anspruch auf Bürgergeld entfällt oder sich unrechtmäßig reduziert.

Freibeträge und Anrechnung: Konkret werden vom monatlichen Pflegegeld Beträge freigestellt, die zur Deckung des individuellen Bedarfs des Pflegebedürftigen für die Pflege und zur Unterstützung im Alltag dienen. Gemäß § 82 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII und § 11b SGB II (welche für das Bürgergeld entsprechend gelten) können folgende Beträge des Pflegegeldes bzw. der Leistung für die teil- oder vollstationäre Pflege als Einkommen angerechnet werden:

  • Freibetrag für Pflegebedürftige mit Pflegegeld: Der Betrag des Pflegegeldes, der zur Sicherung des Lebensunterhalts der pflegebedürftigen Person selbst und zur Deckung der zusätzlichen durch die Pflege entstehenden Kosten dient, wird nur teilweise angerechnet. Konkret verbleiben dem Pflegebedürftigen höhere Freibeträge.
  • Anrechnung von Pflegegeld bei einem pflegenden Angehörigen: Lebt der pflegebedürftige Mensch in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Bürgergeld-Empfänger (z.B. Ehepartner, Kind), kann ein Teil des Pflegegeldes als Einkommen des pflegebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft betrachtet werden. Jedoch bleiben davon nach § 82 Abs. 3 SGB XII (bzw. § 11b SGB II) pauschale Freibeträge anrechnungsfrei, die sich nach dem Alter und der Art der Behinderung des Pflegebedürftigen richten können.
  • Verpflegungszuschuss im Heim: Wird eine pflegebedürftige Person in einer vollstationären Einrichtung gepflegt, kann das Pflegegeld teilweise für die Verpflegung angerechnet werden. Hierfür gibt es eigene Freibeträge.
  • Leistungen der Eingliederungshilfe: Leistungen der Eingliederungshilfe, die zur Deckung von Mehrbedarfen aufgrund der Behinderung gewährt werden, sind in der Regel von der Anrechnung ausgeschlossen.

Die genaue Höhe der anrechnungsfreien Beträge und der anrechenbaren Beträge ist komplex und hängt von der individuellen Situation ab. Es ist ratsam, sich hierzu beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt beraten zu lassen.

Härtefälle und zusätzliche Bedarfe

Neben dem Regelsatz und den Kosten für Unterkunft und Heizung können im Rahmen des Bürgergeldes auch Mehrbedarfe anerkannt werden. Dies kann insbesondere relevant sein, wenn die durch das Pflegegeld abgedeckten Kosten nicht ausreichen oder zusätzliche Kosten entstehen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt sind.

  • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung: Wenn aufgrund der Erkrankung oder Behinderung eine besondere kostenaufwändige Ernährung notwendig ist, die nicht vollständig durch das Pflegegeld abgedeckt werden kann, kann ein Mehrbedarf beim Bürgergeld geltend gemacht werden.
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende: Ein Alleinerziehender, der gleichzeitig pflegebedürftig ist oder einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgt, kann unter Umständen einen Mehrbedarf für Alleinerziehende erhalten.
  • Sonderbedarf für Bekleidung und Erstausstattung: In besonderen Situationen, wie z.B. bei einem notwendigen Umzug oder einer erstmaligen Ausstattung für die Wohnung, können einmalige Bedarfe anerkannt werden.
  • Kosten für orthopädische Hilfsmittel oder medizinische Geräte: Auch wenn viele dieser Kosten durch Krankenkassen oder Pflegekassen abgedeckt werden, können in Ausnahmefällen Restkosten oder selbst zu tragende Zuzahlungen als Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Die Anerkennung von Mehrbedarfen ist immer an strenge Voraussetzungen geknüpft und muss in der Regel gesondert beantragt und nachgewiesen werden. Eine umfassende Dokumentation der Mehrkosten ist dabei unerlässlich.

Pflegegeld und die Finanzierung von Hilfsmitteln

Das Pflegegeld ist in erster Linie dafür bestimmt, die Kosten für die pflegerische Versorgung und Unterstützung im Alltag zu decken. Dies kann die Bezahlung einer ambulanten Pflegekraft, die Finanzierung von Hilfsmitteln im Haushalt oder die Bezahlung von Angehörigen und ehrenamtlichen Helfern umfassen.

Darüber hinaus gibt es spezialisierte Leistungen für Hilfsmittel und technische Entlastungsangebote, die unabhängig vom Pflegegeld und teilweise auch vom Bürgergeld bezogen werden können:

  • Leistungen der Pflegekasse: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für sogenannte Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) und für technische Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebetten, Lifter) als Leihgabe. Es kann auch ein pauschaler Zuschuss zur Anschaffung von technischen Hilfen gewährt werden.
  • Leistungen der Krankenkasse: Medizinische Hilfsmittel, die der Heilung, Linderung oder Kompensation von Krankheitsfolgen dienen (z.B. Rollstühle, Prothesen), werden in der Regel von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung getragen.
  • Leistungen der Eingliederungshilfe: Für Menschen mit Behinderungen, die auch pflegebedürftig sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe (nach dem SGB IX) in Anspruch genommen werden, um behinderungsbedingte Mehrbedarfe zu decken. Dies kann auch die Finanzierung von Assistenzleistungen oder Hilfsmitteln umfassen, die über die Leistungen der Pflege- und Krankenkasse hinausgehen.

Die Koordination dieser verschiedenen Leistungsbereiche ist oft komplex. Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig bei den zuständigen Stellen (Pflegekasse, Krankenkasse, Jobcenter, überörtlicher Träger der Sozialhilfe) umfassend zu informieren und beraten zu lassen.

Antragstellung und Beratung

Die Antragstellung für Bürgergeld und Pflegegeld erfolgt bei unterschiedlichen Stellen.

  • Bürgergeld: Der Antrag auf Bürgergeld wird beim zuständigen Jobcenter gestellt. Hierfür gibt es spezielle Antragsformulare, die vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht werden müssen.
  • Pflegegeld: Der Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad und die Bewilligung von Pflegeleistungen muss bei der zuständigen Pflegekasse (gesetzlich oder privat) gestellt werden. Diesem Antrag geht in der Regel eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) voraus.

Beratungsangebote: Angesichts der Komplexität des Zusammenspiels von Bürgergeld und Pflegegeld ist eine professionelle Beratung unerlässlich. Es gibt verschiedene Anlaufstellen:

  • Jobcenter: Hier erhalten Sie Informationen und Beratung zu Ihrem Anspruch auf Bürgergeld, zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen sowie zu möglichen Mehrbedarfen.
  • Pflegekasse: Die Pflegekasse berät Sie zu den Voraussetzungen für Pflegeleistungen, den verschiedenen Leistungsarten (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) und zur Einstufung in Pflegegrade.
  • Pflegestützpunkte und unabhängige Pflegestellen: Diese Einrichtungen bieten kostenlose und neutrale Beratung rund um das Thema Pflege und unterstützen Sie bei der Orientierung im Leistungssystem.
  • Sozialberatungsstellen: Viele Wohlfahrtsverbände und gemeinnützige Organisationen bieten kostenlose Sozialberatung an, die auch das Zusammenspiel von Sozialleistungen und Pflege abdeckt.
  • Rechtsanwälte für Sozialrecht: In komplexen Fällen oder bei Ablehnungsbescheiden kann die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll sein.
Kategorie Bürgergeld Pflegegeld Zusammenspiel und Anrechnung
Grundfunktion Existenzsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige Unterstützung bei der Bewältigung der pflegerischen Versorgung
Zielgruppe Arbeitsuchende und bedürftige Personen ohne eigenes Einkommen/Vermögen Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2
Anspruchsgrundlage Sozialhilferecht (SGB II/SGB XII) Pflegeversicherung (SGB XI)
Finanzielle Höhe (variabel) Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe Abhängig vom Pflegegrad (Pflegegrad 2 bis 5)
Anrechnung von Pflegegeld Teilweise Anrechnung, jedoch mit erheblichen Freibeträgen für den Pflegebedürftigen selbst Wird als Einkommen berücksichtigt, aber mit gesetzlich festgelegten Freibeträgen, die den Eigenbedarf sichern
Zweckbindung Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts Deckung der Kosten für pflegerische Unterstützung und Hilfe im Alltag
Leistungsträger Jobcenter Pflegekasse (gesetzlich oder privat)

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Bürgergeld und Pflegegeld gleichzeitig

Kann ich gleichzeitig Bürgergeld und Pflegegeld erhalten?

Ja, Sie können grundsätzlich gleichzeitig Bürgergeld und Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld wird dabei auf den Bedarf des Bürgergeldes angerechnet. Wichtig ist jedoch, dass vom Pflegegeld für den pflegebedürftigen Menschen bestimmte Freibeträge abgezogen werden, sodass der Eigenbedarf für die Pflege und den Lebensunterhalt gesichert bleibt. Das Jobcenter berechnet dann, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld besteht.

Wie wird das Pflegegeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Das erhaltene Pflegegeld wird als Einkommen auf den Bedarf des Bürgergeldes angerechnet. Allerdings gibt es gesetzliche Freibeträge (§ 82 Abs. 3 SGB XII bzw. § 11b SGB II). Diese Freibeträge stellen sicher, dass ein Teil des Pflegegeldes dem pflegebedürftigen Menschen für die Deckung seines eigenen Bedarfs, insbesondere für die durch die Pflege entstehenden zusätzlichen Kosten, verbleibt und nicht vollständig auf das Bürgergeld angerechnet wird. Die genaue Höhe der Freibeträge ist vom Einzelfall abhängig.

Gibt es Besonderheiten, wenn ein pflegebedürftiges Kind Bürgergeld bezieht und die Eltern Pflegegeld erhalten?

Wenn ein pflegebedürftiges Kind Bürgergeld bezieht und die Eltern Pflegegeld erhalten, wird das Pflegegeld primär dem Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet. Auch hier gelten die oben genannten Freibeträge. Die Eltern erhalten weiterhin Bürgergeld für sich und ihre nicht pflegebedürftigen Kinder, wobei das anzurechnende Pflegegeld des Kindes den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beeinflusst. Die Eltern müssen im Rahmen ihrer unterhaltspflichtigen Verantwortung, soweit es ihnen möglich ist, auch zur Deckung des Lebensunterhalts des pflegebedürftigen Kindes beitragen, was aber durch das Pflegegeld und die damit verbundenen Freibeträge entlastet wird.

Kann ich als pflegender Angehöriger, der selbst Bürgergeld bezieht, Pflegegeld erhalten?

Wenn Sie als pflegender Angehöriger selbst Bürgergeld beziehen, erhalten Sie in der Regel kein eigenes Pflegegeld für die Pflege eines nahen Angehörigen. Stattdessen kann der pflegebedürftige Angehörige Pflegegeld von seiner Pflegekasse erhalten. Ein Teil dieses Pflegegeldes kann an Sie als pflegenden Angehörigen zur Kompensation Ihres Aufwands ausgezahlt werden, wenn der pflegebedürftige Angehörige dies wünscht und das Geld dafür verwendet. Dieses Geld wird dann als Einkommen bei der Berechnung Ihres eigenen Bürgergeld-Anspruchs berücksichtigt, auch hier mit den entsprechenden Freibeträgen.

Welche Mehrbedarfe kann ich geltend machen, wenn ich Bürgergeld und Pflegegeld beziehe?

Neben dem Regelsatz und den Kosten der Unterkunft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mehrbedarfe geltend machen. Dies kann beispielsweise bei kostenaufwändiger Ernährung, einem Mehrbedarf für Alleinerziehende, für kostenintensive Mobilitätshilfen oder für besondere Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Pflege oder einer Behinderung der Fall sein. Die Anerkennung ist immer an eine nachvollziehbare Begründung und entsprechende Nachweise gebunden. Es ist ratsam, dies beim Jobcenter im Einzelfall zu klären.

Müssen Hilfsmittel sowohl von der Pflegekasse als auch vom Bürgergeld abgedeckt werden?

Hilfsmittel werden primär von der Pflegekasse oder der Krankenkasse übernommen. Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind oder technische Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Pflegekasse. Medizinische Hilfsmittel, die der Heilung oder Linderung dienen, werden von der Krankenkasse getragen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder zusätzliche Kosten entstehen, die weder von der Pflege- noch von der Krankenkasse übernommen werden, und wenn diese Kosten notwendig sind, können sie unter Umständen als Mehrbedarf beim Bürgergeld geltend gemacht werden. Eine vorherige Klärung mit allen Leistungsträgern ist hier unerlässlich.

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