Bürgergeld Schonvermögen

Bürgergeld Schonvermögen

Sie fragen sich, wie viel Vermögen Sie behalten dürfen, wenn Sie Bürgergeld beantragen oder bereits beziehen? Dieser Text erklärt Ihnen detailliert die Regeln zum Schonvermögen beim Bürgergeld und richtet sich an alle, die wissen möchten, welche finanziellen Rücklagen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dem Nachfolger von Hartz 4, berücksichtigt werden.

Bürgergeld Schonvermögen: Was Sie wissen müssen

Das Bürgergeld dient als Grundsicherung für Arbeitsuchende und soll sicherstellen, dass Ihr Lebensunterhalt auch dann gedeckt ist, wenn Sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben. Um diesen Zweck zu erfüllen, gibt es bestimmte Regeln bezüglich des Vermögens, das Sie einsetzen müssen, bevor Sie Anspruch auf Bürgergeld haben. Dieses geschützte Vermögen wird als Schonvermögen bezeichnet. Die genaue Höhe des Schonvermögens hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter Ihr Alter und Ihre familiäre Situation.

Die Freibeträge beim Bürgergeld Schonvermögen

Für die Berechnung des Schonvermögens beim Bürgergeld sind die gesetzlich festgelegten Freibeträge entscheidend. Diese Freibeträge sollen verhindern, dass Sie Ihr gesamtes Erspartes aufbrauchen müssen, um Bürgergeld zu erhalten. Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jedes Vermögen automatisch angerechnet wird. Bestimmte Posten sind explizit geschützt.

Persönlicher Grundfreibetrag

Jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte hat Anspruch auf einen persönlichen Grundfreibetrag. Dieser Betrag ist altersabhängig und soll die eigene Lebensführung und unerwartete Ausgaben abdecken. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der persönliche Grundfreibetrag für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten 15.000 Euro. Dieser Betrag wird unabhängig von der Bezugsdauer des Bürgergeldes gewährt und stellt die absolute Untergrenze des Schonvermögens dar.

Schonvermögen für Haushaltsangehörige

Leben Sie in einer Bedarfsgemeinschaft, das heißt, Sie bilden mit anderen Personen, die ebenfalls Bürgergeld beziehen oder mit Ihnen eine familiäre Einheit bilden, gelten zusätzliche Freibeträge. Für jeden minderjährigen unverheirateten Sohn und jede minderjährige unverheiratete Tochter in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich das Schonvermögen um 3.500 Euro. Für jeden sonstigen erwerbsfähigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich das Schonvermögen um 15.000 Euro. Dies soll sicherstellen, dass auch die Bedürfnisse anderer Familienmitglieder berücksichtigt werden.

Zusätzliche Freibeträge für bestimmte Lebenssituationen

Neben den persönlichen und familiären Grundfreibeträgen gibt es weitere Vermögenswerte, die unter bestimmten Umständen nicht als anrechenbares Vermögen gelten. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Vermögen, das zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder Eltern benötigt wird, sofern die Unterhaltspflicht nicht offensichtlich erfüllbar ist.
  • Eine angemessene Altersvorsorge, sofern diese bestimmte Kriterien erfüllt.
  • Der Wert eines selbstbewohnten und angemessenen Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung, sofern die Größe und der Wert den örtlichen Gegebenheiten entsprechen.
  • Bestimmte Gegenstände des persönlichen Bedarfs wie z.B. ein Auto, sofern es zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Teilnahme am Erwerbsleben erforderlich ist und dessen Wert bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Welche Vermögenswerte werden als Schonvermögen anerkannt?

Nicht jeder Geldbetrag oder Wertgegenstand ist automatisch geschützt. Das Gesetz unterscheidet zwischen anrechenbarem Vermögen und geschütztem Vermögen (Schonvermögen). Folgende Vermögenswerte werden üblicherweise als Schonvermögen betrachtet, sofern sie die oben genannten Freibeträge nicht übersteigen:

  • Guthaben auf Girokonten, Sparkonten, Tagesgeld- und Festgeldkonten: Bis zur Höhe des Freibetrags.
  • Bargeld: Ebenfalls bis zur Höhe des Freibetrags.
  • Lebensversicherungen: Auszahlungen aus fondsgebundenen oder kapitalbildenden Lebensversicherungen können unter Umständen als geschützt gelten, wenn sie einer unabweisbaren wirtschaftlichen Notlage dienen oder zur Alterssicherung gedacht sind und bestimmte Kriterien erfüllen. Der Rückkaufswert ist hierbei relevant.
  • Aktien, Fondsanteile und Wertpapiere: Der aktuelle Marktwert dieser Anlagen wird angerechnet, soweit er die Freibeträge übersteigt.
  • Geldwerte Ansprüche: Dies umfasst beispielsweise Ansprüche auf Auszahlungen aus Rentenversicherungen, sofern diese nicht der Altersvorsorge im Sinne des Gesetzes dienen.

Vermögenswerte, die in der Regel angerechnet werden

Alles, was über die genannten Freibeträge hinausgeht und nicht explizit als geschützt gilt, muss zum Lebensunterhalt eingesetzt werden. Dazu gehören in der Regel:

  • Barmittel und Bankguthaben über dem Schonvermögen-Freibetrag.
  • Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Investmentfonds) über dem Schonvermögen-Freibetrag.
  • Grundeigentum (zweite Immobilien, unbebaute Grundstücke) oberhalb der Angemessenheitsgrenze.
  • Fahrzeuge (außer dem notwendigen Auto) oder teurere Fahrzeuge, die nicht zur Erwerbsausübung zwingend erforderlich sind.
  • Schmuck und Wertgegenstände, deren Verkaufswert erheblich über dem liegt, was als persönlicher Bedarf gilt.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Schonvermögens

Die Ermittlung des Schonvermögens ist oft komplex und hängt von der individuellen Situation ab. Das Jobcenter prüft das vorhandene Vermögen im Rahmen des Antragsverfahrens. Dabei ist es wichtig, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, da falsche Angaben zu Sanktionen führen können.

Der Beweislastumkehr

Grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorhandensein von Schonvermögen bei Ihnen als Antragsteller. Sie müssen nachweisen können, welche Vermögenswerte Sie besitzen und dass diese unter die Schonvermögensregelungen fallen.

Die Angemessenheit von Grundstücken und Wohnungen

Ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung sind geschützt, solange sie als „angemessen“ gelten. Die Angemessenheit richtet sich nach der Größe und dem Wert des Objekts im Verhältnis zur Größe der Gemeinde und der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Es gibt hier keine bundesweit einheitlichen Werte, sondern es wird auf die lokalen Verhältnisse und Richtlinien des jeweiligen Jobcenters zurückgegriffen.

Was passiert mit Vermögen über dem Schonvermögen?

Wenn Ihr Vermögen die gesetzlichen Freibeträge übersteigt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, dieses zur Deckung Ihres Lebensunterhalts einzusetzen. Das Jobcenter prüft hierbei, ob es sich um verwertbares Vermögen handelt. Beispielsweise kann ein Verkauf einer nicht mehr benötigten Ferienwohnung oder eines teuren Zweitwagens gefordert werden.

Bedeutung von „unverwertbarem Vermögen“

Es gibt Vermögenswerte, die zwar vorhanden sind, aber nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand in Geld umgewandelt werden können. Dieses als „unverwertbar“ geltende Vermögen wird nicht auf das Schonvermögen angerechnet. Beispiele hierfür können sein:

  • Ein abgetragenes und selbstbewohntes Einfamilienhaus in einer strukturschwachen Region, das sich kaum verkaufen lässt.
  • Kunstgegenstände oder Sammlungen, deren Marktwert schwer zu ermitteln ist und deren Verkaufserlös gering ausfallen würde.

Die Einstufung als unverwertbar liegt im Ermessen des Jobcenters und bedarf oft einer genauen Prüfung und Dokumentation.

Die Rolle von Schenkungen und Erbschaften

Schenkungen und Erbschaften, die Sie erhalten, zählen grundsätzlich zum Vermögen. Bei der Beantragung von Bürgergeld müssen Sie diese offenlegen. Das Jobcenter prüft dann, ob diese Vermögenswerte über das Schonvermögen hinausgehen. Unter Umständen kann es hier auch Rückforderungsansprüche geben, wenn das Vermögen kurz vor der Beantragung des Bürgergeldes verschenkt wurde.

Wichtige Unterscheidung: Einkommen vs. Vermögen

Es ist entscheidend, zwischen Einkommen und Vermögen zu unterscheiden. Einkommen sind alle laufenden Zuflüsse, die Ihnen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Verfügung stehen (z.B. Lohn, Rente, Unterhaltszahlungen). Vermögen hingegen sind Rücklagen und Wertgegenstände, die Sie besitzen. Bürgergeld wird bei zu hohem Einkommen gekürzt, bei zu hohem Vermögen wird dessen Einsatz gefordert.

Kategorie Beschreibung Relevante Freibeträge (Stand 2024)
Persönlicher Grundfreibetrag Basis-Schonvermögen für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. 15.000 Euro
Schonvermögen für Kinder Zusätzlicher Freibetrag für minderjährige unverheiratete Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. 3.500 Euro pro Kind
Schonvermögen für sonstige Angehörige Zusätzlicher Freibetrag für weitere erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft. 15.000 Euro pro Person
Geschütztes Vermögen Bestimmte Vermögenswerte, die unabhängig von den Freibeträgen geschützt sind (z.B. angemessenes Hausgrundstück, Altersvorsorge unter bestimmten Bedingungen). Keine spezifischen Euro-Beträge; Angemessenheit und gesetzliche Kriterien sind entscheidend.
Verwertbares Vermögen Vermögen, das über die Schonvermögensgrenzen hinausgeht und grundsätzlich zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss. Gesamtes Vermögen abzüglich aller Freibeträge und geschützten Vermögenswerte.

Praktische Tipps im Umgang mit dem Schonvermögen

Wenn Sie Bürgergeld beantragen möchten oder bereits beziehen, ist es ratsam, sich frühzeitig über die Regeln zum Schonvermögen zu informieren. Hier einige wichtige Tipps:

  • Transparenz gegenüber dem Jobcenter: Geben Sie alle vorhandenen Vermögenswerte offen an. Versuchen Sie nicht, Vermögen zu verschweigen.
  • Dokumentation: Halten Sie Belege für Ihre Vermögenswerte (Kontoauszüge, Versicherungspolicen etc.) bereit.
  • Beratung in Anspruch nehmen: Scheuen Sie sich nicht, sich beim Jobcenter, bei Sozialberatungsstellen oder spezialisierten Anwälten beraten zu lassen, wenn Sie unsicher sind.
  • Planung für die Zukunft: Wenn Sie absehen können, dass Sie Bürgergeld benötigen werden, prüfen Sie Ihre Vermögensstruktur und ob eventuell Umstrukturierungen sinnvoll sind, die jedoch fristgerecht erfolgen müssen.

Häufige Irrtümer beim Bürgergeld Schonvermögen

Es gibt einige weit verbreitete Missverständnisse rund um das Thema Schonvermögen. Hier eine Klärung:

  • Irrtum: Sobald man Bürgergeld beantragt, wird alles, was man besitzt, angerechnet. Richtig: Es gibt gesetzliche Freibeträge und geschütztes Vermögen.
  • Irrtum: Ein Sparkonto ist immer komplett geschützt. Richtig: Nur der Betrag bis zur Höhe des Schonvermögens-Freibetrags ist geschützt.
  • Irrtum: Ein Auto wird immer angerechnet. Richtig: Ein angemessenes Auto, das zur Erwerbstätigkeit benötigt wird, ist in der Regel geschützt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Bürgergeld Schonvermögen

Wie hoch ist das Schonvermögen beim Bürgergeld für eine Einzelperson?

Für eine einzelne erwerbsfähige Person beträgt das persönliche Grundfreibetrag für das Schonvermögen beim Bürgergeld 15.000 Euro (Stand 2024). Darüber hinaus können weitere Freibeträge für andere Vermögenswerte greifen, beispielsweise für eine angemessene Altersvorsorge oder ein selbstbewohntes Hausgrundstück.

Werden Lebensversicherungen beim Bürgergeld angerechnet?

Die Anrechnung von Lebensversicherungen beim Bürgergeld hängt von der Art der Versicherung und ihrem Zweck ab. Kapitalbildende oder fondsgebundene Lebensversicherungen, die primär zur Alterssicherung gedacht sind und bestimmte Kriterien erfüllen, können als geschütztes Vermögen gelten. Der Rückkaufswert wird in der Regel geprüft. Auszahlungen aus solchen Verträgen können jedoch als anrechenbares Vermögen gewertet werden, wenn sie die Schonvermögensgrenzen überschreiten und nicht zwingend zur Deckung einer unabweisbaren wirtschaftlichen Notlage dienen.

Darf ich ein Auto besitzen, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Ja, Sie dürfen in der Regel ein Auto besitzen, wenn Sie Bürgergeld beziehen. Das Auto gilt als geschütztes Vermögen, solange es als „angemessen“ eingestuft wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zur Teilnahme am Erwerbsleben (z.B. für Bewerbungsgespräche) oder zur Behindertengleichstellung notwendig ist. Die Angemessenheit des Fahrzeugs (Wert und Unterhalt) wird vom Jobcenter geprüft.

Was passiert, wenn mein Vermögen über dem Schonvermögen liegt?

Wenn Ihr Vermögen die gesetzlichen Schonvermögensgrenzen überschreitet, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, dieses zur Deckung Ihres Lebensunterhalts einzusetzen. Das Jobcenter wird prüfen, welche Vermögenswerte verwertbar sind. Dies kann beispielsweise den Verkauf von Wertpapieren, die Auflösung von Spareinlagen über dem Freibetrag oder den Verkauf einer zusätzlichen Immobilie bedeuten. Erst wenn Ihr verwertbares Vermögen aufgebraucht ist, besteht Anspruch auf Bürgergeld.

Wie wird das Schonvermögen bei einer Familie berechnet?

Bei einer Familie, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, werden die individuellen Freibeträge addiert. Neben dem persönlichen Grundfreibetrag von 15.000 Euro für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kommen für minderjährige unverheiratete Kinder jeweils 3.500 Euro hinzu. Für weitere erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich das Schonvermögen um jeweils 15.000 Euro. Hinzu kommen eventuell geschützte Vermögenswerte wie ein selbstbewohntes Hausgrundstück.

Gilt ein Bausparvertrag als Schonvermögen?

Ein Bausparvertrag wird grundsätzlich als Vermögen gewertet und kann unter bestimmten Umständen angerechnet werden. Relevant ist hierbei der aktuelle Wert des Bausparvertrags. Ob und in welcher Höhe er als Schonvermögen gilt, hängt von den allgemeinen Freibeträgen und der Zweckbindung des Bausparvertrags ab. Wenn der Bausparvertrag beispielsweise zur Finanzierung einer notwendigen Wohnungsumgestaltung dient oder eine gesicherte Altersvorsorge darstellt, kann er unter Umständen geschützt sein. Ansonsten wird der Wert bis zur Höhe der Freibeträge angerechnet.

Wie lange gilt das Schonvermögen beim Bürgergeld?

Das Schonvermögen ist kein zeitlich begrenzter Freibetrag im Sinne einer Karenzzeit. Der persönliche Grundfreibetrag von 15.000 Euro (Stand 2024) gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Bürgergeldbezugs. Allerdings wird das vorhandene Vermögen bei jeder Antragstellung oder Veränderung der Lebensumstände neu geprüft. Veränderungen im Vermögen, wie z.B. eine Erbschaft, können dazu führen, dass die Schonvermögensgrenzen überschritten werden.

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