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Zumutbarkeit

Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie zugleich verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie in der Lage sind.

Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen sind zum Beispiel,

  • wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde
  • wenn keine Betreuung in einer Tageseinrichtung sichergestellt ist
  • wenn die Tätigkeit nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist
  • wenn die Pflege eines Angehörigen nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann
  • oder der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht.

Kein wichtiger Grund, eine Arbeit abzulehnen, ist es,

  • wenn die Arbeit nicht Ihrer früheren Tätigkeit oder Ihrer Ausbildung entspricht auch nicht,
  • wenn sie gegenüber Ihrer Ausbildung als geringerwertig anzusehen ist,
  • wenn der Ort der Beschäftigung weiter entfernt ist als früher,
  • wenn die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als früher.

Eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Neben diesen Ausnahmen gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen.

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