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Widerspruch

Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihres Trägers nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch einlegen. Das können Sie  innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang eines Bescheids tun. Widersprüche übergeben Sie entweder persönlich dem Sachbearbeiter (mit Empfangsbestätigung!) oder schicken sie per Einschreiben an die ARGE.

Als Nachweis bewahren Sie eine Kopie Ihres Schreibens auf.

Was passiert dann?

  • Das Jobcenter ist verpflichtet, den Widerspruch innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten.
  • Haben Sie innerhalb dieser Zeit keine Antwort erhalten, richten Sie ein Erinnerungsschreiben an die Widerspruchsstelle, weisen darin auf den Fristablauf hin. Kündigen Sie an, dass Sie nach Ablauf der 3 Monate eine Untätigkeitsklage erheben werden. Damit erhöhen Sie den Druck, damit Ihr Widerspruch bearbeitet wird.
  • Wird die Frist überschritten, reichen Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht ein.

Ein Widerspruch wurde abgelehnt?

Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können.

Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.

Im Falle einer Klage muss Ihr Träger dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben.

Beachten Sie: Weder Widerspruch noch eine Klage haben keine aufschiebende Wirkung - der angefochtene Bescheid gilt solange, bis er zurückgenommen wird.

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