Versicherung bei Kurzarbeit
Während Sie Kurzarbeitergeld beziehen, bleiben Sie Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für die Ausfallstunden werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet.
Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt durch
- 80 Prozent der Differenz zwischen dem Sollentgelt (brutto) und dem Istentgelt (brutto) und
- dem allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung bzw. dem Beitragssatz der Pflegeversicherung und dem Beitragssatz Ihrer Rentenversicherung.
Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers bei Bezug von Kurzarbeitergeld umfasst den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag, d.h. auch den von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden Beitrag in Höhe von 90 Prozent. Bis 31.12.2010 erhält der Arbeitgeber im Rahmen einer pauschalierten Erstattungsregelung 50% oder - im Fall von Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit – 100% der Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
Was tun bei Krankheit oder Unfall?
Wird ein Arbeitnehmer, der zuletzt Kurzarbeitergeld bezogen hat, arbeitsunfähig krank, so entstehen ihm bei der Bemessung des Krankengeldes durch den Bezug von Kurzarbeitergeld keine Nachteile. Auskünfte über die Berechnung und den Nachweis der Beiträge sowie über Leistungsansprüche erteilt die zuständige Krankenkasse.
Im Versicherungsnachweis (Entgeltbescheinigung) ist als versicherungsrechtlich wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Beitrag zu bescheinigen, von dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet worden sind. Die für die Ausfallstunden zu entrichtenden Beiträge hat der Arbeitgeber alleine zu tragen. Für das neben der Kurzarbeitergeld-Zahlung tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte. Der Arbeitnehmer hat allerdings einen Beitrag in Höhe von 0,9 v.H. zur Krankenversicherung allein zu tragen.
Außerbetriebliche Unfallversicherung
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift, wenn Sie
- auf dem Weg zur Agentur für Arbeit einen Unfall haben oder
- auf besondere Aufforderung der Agentur für Arbeit eine andere Stelle aufsuchen und hierbei einen Unfall erleiden.
Diese Unfälle müssen der Agentur für Arbeit unverzüglich angezeigt werden.