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Verschiedene Hartz IV "Fundsachen"

Auf dieser Seite sammle ich die Nachrichten, Tipps und Tricks zu Hartz IV, für die ich erst mal keine eigene Rubrik habe.

Balanceakt

Persönlich habe ich festgestellt, dass mir der Umgang mit den Mitarbeitern der Agentur für Arbeit leichter fällt, wenn ich versuche, die Perspektive zu wechseln.

Wie würde ich reagieren, wenn ich den ganzen Tag die Arbeit dort auf dem Amt machen würde. Menschen sitzen auf beiden Seiten des "Antrags".

Leistungsbezug

Heute hat fast jeder ein Bankkonto, aber nur fast. Wer aus irgendeinem Grund einen Offenbarungseid geleistet hat, dem wird das Bankkonto meist gekündigt.

Für den Leistungsbezug wird aber eine Bankverbindung vorausgesetzt. Es gibt allerdings doch eine Sonderregelung:

Dazu steht in der Broschüre das Arbeitsamtes:

"Wenn Sie kein Konto haben, wird Ihnen eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ zugeleitet. Diese Zahlungsanweisung können Sie sich (oder eine von Ihnen beauftragte Person) bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen.

Wenn Sie einen Vorschuss auf eine Leistung erhalten haben und sich später herausstellt, dass Ihr Anspruch niedriger ist oder Sie gar keinen Anspruch haben, müssen Sie die überzahlte Leistung erstatten. Das gleiche gilt in der Regel, wenn Sie falsche Angaben gemacht haben und deshalb eine zu hohe Leistung ausgezahlt wurde.

Dadurch entstehen jedoch pauschal Kosten von 2,10 Euro, die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden! Sie werden nicht abgezogen, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut nicht möglich ist.

Einzelbeträge unter zehn Euro werden nicht ausbezahlt, sondern so lange angesammelt, bis der Betrag höher ist. Wenn so allerdings schon länger als sechs Monate nichts mehr ausbezahlt wurde, wird auch ein Betrag unter zehn Euro ausgezahlt."

In dieser Broschüre ist auch ein Hinweis darüber, wenn Ihre Gläubiger bereits das Pfandrecht auf Ihr Konto haben:

Pfändbarkeit

"Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in der Regel unpfändbar und können deshalb auch nicht übertragen oder verpfändet werden. Wird die Leistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen, so kann der Zahlbetrag erst sieben Kalendertage nach der Gutschrift gepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geldinstituts verrechnet werden. Davor muss Ihnen das Geldinstitut die Leistung auf Verlangen auszahlen."


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