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Geld sparen beim Umzug
Arbeitsmarkt '02
Arbeitslose: 3.643.000
Quote: 8,2% (West 7,0%, Ost 12,6%)
Stellen: 480.217
Kurzarbeit: 1.400.000 Auf Alg II waren 4.968.035 Menschen angewiesen, auf Sozialgeld 1.840.690

Hartz 4 LexikonDas Hartz 4 Lexikon erläutert die wichtigsten Begriffe rund um ALG II

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Hartz4 Umzug - was wird wie unterstützt?

Als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben Sie Rechte und Pflichten. Diese beziehen sich auch auf den Umzug:

Was muss bei einem Hartz4 Umzug alles beachtet werden? Welche Höchstgrenzen gelten? Wann wird Umzugshilfe und Kaution vom Amt gezahlt? Diese und weitere Fragen zum Thema Hartz4 Umzug werden hier beantwortet.

Ein Hartz4 Umzug erfordert gewichtige Gründe

Steht man im Arbeitslosengeld II Bezug und möchte umziehen, müssen wichtige Gründe vorliegen. Zu den wichtigen Gründen laut SGB II gehören:

  • Schimmelbefall in der Wohnung (der Vermieter wird trotz Anmahnung nicht tätig)
  • gesundheitliche Einschränkungen (Treppensteigen nicht mehr möglich)
  • Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt

Hartz 4: UmzugsautoDer Leistungsträger braucht immer einen überzeugenden Nachweis. Das können Fotos, Briefe eines Anwalts, ärztliche Atteste oder ein Arbeitsvertrag sein.

Die Behörde benötigt diese Nachweise bei jedem Hartz4 Umzug. Der Hintergrund für diese strenge Regelung sind wie so oft die Kosten, die mit einem Umzug verbunden sind. Empfänger von Hartz4 können diese in der Regel nicht selbst tragen.

Ohne strenge Regelungen würden häufige Umzüge auf Staatskosten nicht zu vermeiden sein. Deshalb:

Sprechen Sie vor dem Unterschreiben des neuen Mietvertrags mit dem Arbeitsamt bzw. dem Sozialamt!

Wohnen im Kiez
Mediterranes Wohnen - nicht jedermanns Sache
Dort lassen Sie sich die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Umzugs bestätigen. Ziehen Sie ohne Zustimmung um, werden Kaution und Umzugskosten nicht übernommen (siehe auch: Hinweise des kommunalen Trägers zu § 22 SGB II).

Außerdem würden dann die Kosten für Unterkunft und Heizung nur in der bisherigen Höhe übernommen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn sich die Kosten erhöht hätten (§22 (2) SGB II).

Ausnahmeregelungen?

Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung wird nur selten gemacht. Die müsste dann noch nachträglich wichtige Umzugs-Gründe anerkennen. Darauf sollten Sie sich besser nicht verlassen. Lassen Sie sich Ihren Umzug vorher genehmigen!

Und wenn der Umzug bewilligt ist, geht es ans packen und fahren... Sie können die Umzugsauktion nutzen und bis zu 40 % beim Umzug sparen

Eine kostenlose Anfrage zur Umzugsauktion lohnt sich auf jeden Fall und verpflichtet Sie zu nichts.

Übrigens: Die Angemessenheit der Miete ist abhängig von der Anzahl der Personen. Außerdem variiert sie von Stadt zu Stadt. Jede Stadt hat ihren eigenen Mietspiegel.

Kaution und Umzugskosten

Wurde Ihnen der Umzug genehmigt, können Sie auch die Übernahme der Kaution für Ihre neue Wohnung beantragen. Die Kaution wird dann vom Leistungsträger als zinsloses Darlehen direkt an Ihren Vermieter gezahlt. Ihr Vermieter muss die Kaution auf ein separates Konto anlegen.

Wenn Sie wieder ausziehen, zahlt der Vermieter die Kaution an den Leistungsträger zurück. Das wird er natürlich nur tun, wenn die Kaution nicht für das Reparieren von Schäden eingesetzt werden muss, die Sie verursacht haben. Sollte dieser Fall eintreten, müssen Sie die Kaution selbst an den Leistungsträger zurückzahlen.

Auch für den Fall, dass Sie wieder ein eigenes Einkommen haben, zahlen Sie die Kaution selbst zurück.

Umzugs- und Renovierungskosten

Renovierungskosten werden durch das SGB II grundsätzlich nicht abgedeckt. Die Kosten für ein Umzugsauto dagegen können Sie beim Leistungsträger beantragen. In diesem Fall müssen Sie dem A-Amt Kostenvoranschläge vorgelegen. Schließlich können Sie sogar eine einmalige Helferpauschale von 50 Euro beantragen. Sie dient zur Bezahlung oder Verköstigung Ihrer Umzugshelfer.

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Hallo mein Wohnung ist im

Verfasst von Gast am Mo, 17/12/2007 - 07:52.

Hallo mein Wohnung ist im laufe der Jahre zu teuer geworden (Staffelmiete, zahle derzeit vom hartz4 Geld einen Teil der Miete)

Das Amt verweigert die Zahlung einer Kaution oder ähnliches, Ich habe derzeit knapp 102 Euro für mich zum Leben das reicht ja hinten und vorne nit...

Was könnte ich da tun damit ich aus dieser überteuerten Wohnung ausziehen kann!

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Neue Wohnung, aber wie?

Verfasst von serlo am Di, 18/12/2007 - 12:16.

mein Rat ist:

1. erkundige dich bei der zuständigen Wohngeldstelle/ Sozialamt (die Stelle, die die Kosten der Unterkunft trägt). Die sollte m.W. an einer Lösung des Problems interessiert sein, mindestens aber eine Rechtsauskunft geben.
Frage an dich: welche Kündigungsfrist steht im Mietvertrag? Und liegt deine Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete? Das würde die Kündigung erleichtern.
2. Lass dich in der Verbraucherzentrale beraten. Wo ich wohne, ist dort einmal im Monat eine Expertensprechstunde für Mietfragen. Kostet 5 bis 10 Euro.
3. Nur wenn das noch nichts brachte: tritt in den Mieterbund ein. (Ich vermute, du bist noch nicht Mitglied, sonst hättest du nicht hier nachgefragt). Kann aber auch sein, die machen einmalige Beratung auch ohne Mitgliedschaft. Meine Erfahrung: dort sind richtige Schlitzohren, aber ihr Geld wert.

Ich kenne Staffelmieten nur so, wie auf http://de.wikipedia.org/wiki/Staffelmiete beschrieben. Soweit ich weiss, hast du als nichtgewerblicher Mieter keine Mindestmietzeit.

Oder du suchst sofort eine neue Wohnung und kündigst die jetzige Wohnung 'aus besonderem Grund', nämlich kein Geld für die Miete. Die Grundlage dafür ist § 543 BGB:

Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Formale Voraussetzungen der Kündigung
Die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und der "wichtige Grund" muss im Schreiben genannt werden. Beruht der Kündigungsgrund auf Vertragsverletzungen einer Seite, so ist in der Regel vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Diese kann nach § 543 III BGB nur entfallen wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, bei Mietverzug und aus sonstigen besonderen Gründen.

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noch ein Tipp

Verfasst von Steward am Di, 18/12/2007 - 12:29.

Auf http://www.talkteria.de/forum/topic-8864.html gibt es noch einige Infos zu den Formalien und den häufigen Kündigungsgründen (die aber bei dir nicht zutreffen). Aber wenn du erst seit kurzem ALG 2 beziehst, sollte 'kein Geld' als Grund akzeptabel sein.

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umzug

Verfasst von josef berg am Mo, 02/02/2009 - 13:00.

frage: bekomme ich den umzug in ein anderes bundesland bezahlt

bei einer kündigung wegen eigenbedarf ?

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Wohnungswechsel

Verfasst von tobi am Fr, 13/02/2009 - 09:56.

Habe eine Wohnung von 3 zimmer mit 75qm kann von meinem jetztigen Vermieter eine wohnung von3 1/2 zimmer und 63qm bekommen für den gleichen mietpreis was muss ich machen was muss ich beachten damit ich die neue wohnung bekomme miete wird von HartzIV bezahlt  im grunde Ändert sich ja nichts ausser die Anschrift  Suche Tipps und Ratschläge dazu Danke

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zuschuss für kleiderschrank

Verfasst von overtherainbow am Mi, 03/03/2010 - 10:49.

hallo. ich werde in kürze umziehen und habe keinen kleiderschrank. könnte ich geld beantragen, was mir auch bewilligt werden würde? oder bekomm ich dann nur einen ausweis und kann in ein secondhand-möbellager gehen?

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