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Geld sparen beim Umzug

Hartz4 Umzug - was wird wie unterstützt?

Als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben Sie Rechte und Pflichten. Diese beziehen sich auch auf den Umzug:

Was muss bei einem Hartz4 Umzug alles beachtet werden? Welche Höchstgrenzen gelten? Wann wird Umzugshilfe und Kaution vom Amt gezahlt? Diese und weitere Fragen zum Thema Hartz4 Umzug werden hier beantwortet.

Ein Hartz4 Umzug erfordert gewichtige Gründe

Steht man im Arbeitslosengeld II Bezug und möchte umziehen, müssen wichtige Gründe vorliegen. Zu den wichtigen Gründen laut SGB II gehören:

  • Schimmelbefall in der Wohnung (der Vermieter wird trotz Anmahnung nicht tätig)
  • gesundheitliche Einschränkungen (Treppensteigen nicht mehr möglich)
  • Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt

Hartz 4: UmzugsautoDer Leistungsträger braucht immer einen überzeugenden Nachweis. Das können Fotos, Briefe eines Anwalts, ärztliche Atteste oder ein Arbeitsvertrag sein.

Die Behörde benötigt diese Nachweise bei jedem Hartz4 Umzug. Der Hintergrund für diese strenge Regelung sind wie so oft die Kosten, die mit einem Umzug verbunden sind. Empfänger von Hartz4 können diese in der Regel nicht selbst tragen.

Ohne strenge Regelungen würden häufige Umzüge auf Staatskosten nicht zu vermeiden sein. Deshalb:

Sprechen Sie vor dem Unterschreiben des neuen Mietvertrags mit dem Arbeitsamt bzw. dem Sozialamt!

Wohnen im Kiez
Mediterranes Wohnen - nicht jedermanns Sache
Dort lassen Sie sich die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Umzugs bestätigen. Ziehen Sie ohne Zustimmung um, werden Kaution und Umzugskosten nicht übernommen (siehe auch: Hinweise des kommunalen Trägers zu § 22 SGB II).

Außerdem würden dann die Kosten für Unterkunft und Heizung nur in der bisherigen Höhe übernommen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn sich die Kosten erhöht hätten (§22 (2) SGB II).

Ausnahmeregelungen?

Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung wird nur selten gemacht. Die müsste dann noch nachträglich wichtige Umzugs-Gründe anerkennen. Darauf sollten Sie sich besser nicht verlassen. Lassen Sie sich Ihren Umzug vorher genehmigen!

Und wenn der Umzug bewilligt ist, geht es ans packen und fahren... Sie können die Umzugsauktion nutzen und bis zu 40 % beim Umzug sparen

Eine kostenlose Anfrage zur Umzugsauktion lohnt sich auf jeden Fall und verpflichtet Sie zu nichts.

Übrigens: Die Angemessenheit der Miete ist abhängig von der Anzahl der Personen. Außerdem variiert sie von Stadt zu Stadt. Jede Stadt hat ihren eigenen Mietspiegel.

Kaution und Umzugskosten

Wurde Ihnen der Umzug genehmigt, können Sie auch die Übernahme der Kaution für Ihre neue Wohnung beantragen. Die Kaution wird dann vom Leistungsträger als zinsloses Darlehen direkt an Ihren Vermieter gezahlt. Ihr Vermieter muss die Kaution auf ein separates Konto anlegen.

Wenn Sie wieder ausziehen, zahlt der Vermieter die Kaution an den Leistungsträger zurück. Das wird er natürlich nur tun, wenn die Kaution nicht für das Reparieren von Schäden eingesetzt werden muss, die Sie verursacht haben. Sollte dieser Fall eintreten, müssen Sie die Kaution selbst an den Leistungsträger zurückzahlen.

Auch für den Fall, dass Sie wieder ein eigenes Einkommen haben, zahlen Sie die Kaution selbst zurück.

Umzugs- und Renovierungskosten

Renovierungskosten werden durch das SGB II grundsätzlich nicht abgedeckt. Die Kosten für ein Umzugsauto dagegen können Sie beim Leistungsträger beantragen. In diesem Fall müssen Sie dem A-Amt Kostenvoranschläge vorgelegen. Schließlich können Sie sogar eine einmalige Helferpauschale von 50 Euro beantragen. Sie dient zur Bezahlung oder Verköstigung Ihrer Umzugshelfer.

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Hallo mein Wohnung ist im

Verfasst von Gast am Mo, 17/12/2007 - 08:52.

Hallo mein Wohnung ist im laufe der Jahre zu teuer geworden (Staffelmiete, zahle derzeit vom hartz4 Geld einen Teil der Miete)

Das Amt verweigert die Zahlung einer Kaution oder ähnliches, Ich habe derzeit knapp 102 Euro für mich zum Leben das reicht ja hinten und vorne nit...

Was könnte ich da tun damit ich aus dieser überteuerten Wohnung ausziehen kann!

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Neue Wohnung, aber wie?

Verfasst von serlo am Di, 18/12/2007 - 13:16.

mein Rat ist:

1. erkundige dich bei der zuständigen Wohngeldstelle/ Sozialamt (die Stelle, die die Kosten der Unterkunft trägt). Die sollte m.W. an einer Lösung des Problems interessiert sein, mindestens aber eine Rechtsauskunft geben.
Frage an dich: welche Kündigungsfrist steht im Mietvertrag? Und liegt deine Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete? Das würde die Kündigung erleichtern.
2. Lass dich in der Verbraucherzentrale beraten. Wo ich wohne, ist dort einmal im Monat eine Expertensprechstunde für Mietfragen. Kostet 5 bis 10 Euro.
3. Nur wenn das noch nichts brachte: tritt in den Mieterbund ein. (Ich vermute, du bist noch nicht Mitglied, sonst hättest du nicht hier nachgefragt). Kann aber auch sein, die machen einmalige Beratung auch ohne Mitgliedschaft. Meine Erfahrung: dort sind richtige Schlitzohren, aber ihr Geld wert.

Ich kenne Staffelmieten nur so, wie auf http://de.wikipedia.org/wiki/Staffelmiete beschrieben. Soweit ich weiss, hast du als nichtgewerblicher Mieter keine Mindestmietzeit.

Oder du suchst sofort eine neue Wohnung und kündigst die jetzige Wohnung 'aus besonderem Grund', nämlich kein Geld für die Miete. Die Grundlage dafür ist § 543 BGB:

Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Formale Voraussetzungen der Kündigung
Die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und der "wichtige Grund" muss im Schreiben genannt werden. Beruht der Kündigungsgrund auf Vertragsverletzungen einer Seite, so ist in der Regel vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Diese kann nach § 543 III BGB nur entfallen wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, bei Mietverzug und aus sonstigen besonderen Gründen.

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noch ein Tipp

Verfasst von Steward am Di, 18/12/2007 - 13:29.

Auf http://www.talkteria.de/forum/topic-8864.html gibt es noch einige Infos zu den Formalien und den häufigen Kündigungsgründen (die aber bei dir nicht zutreffen). Aber wenn du erst seit kurzem ALG 2 beziehst, sollte 'kein Geld' als Grund akzeptabel sein.

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umzug

Verfasst von josef berg am Mo, 02/02/2009 - 14:00.

frage: bekomme ich den umzug in ein anderes bundesland bezahlt

bei einer kündigung wegen eigenbedarf ?

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Wohnungswechsel

Verfasst von tobi am Fr, 13/02/2009 - 10:56.

Habe eine Wohnung von 3 zimmer mit 75qm kann von meinem jetztigen Vermieter eine wohnung von3 1/2 zimmer und 63qm bekommen für den gleichen mietpreis was muss ich machen was muss ich beachten damit ich die neue wohnung bekomme miete wird von HartzIV bezahlt  im grunde Ändert sich ja nichts ausser die Anschrift  Suche Tipps und Ratschläge dazu Danke

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zuschuss für kleiderschrank

Verfasst von overtherainbow am Mi, 03/03/2010 - 11:49.

hallo. ich werde in kürze umziehen und habe keinen kleiderschrank. könnte ich geld beantragen, was mir auch bewilligt werden würde? oder bekomm ich dann nur einen ausweis und kann in ein secondhand-möbellager gehen?

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Umzugshelfer und renovierungskosten

Verfasst von may1964 am Do, 01/04/2010 - 18:13.

Habe da ein problem, musste wegen der zu teuren Miete umziehen das ich auch getan habe nun ist es aber so das ich allein stehen bin, den Umzugswagen habe ich bewilligt bekommen aber die Helfer und auch die revovierungskosten hat meine Sachbearbeiterin abgelehnt. Das erfuhr ich so neben bei mal als ich zum amt gegangen bin, eine schriftliche ablehnung habe ich nicht bekommen. Es hieß nur das ich es alleine von meinen Geld was ich zum Leben habe bezahlen solle also von 303,- euro,ich lebe zurzeit noch in meiner alten Wohnung die ich dann auch noch bezahlen soll fürs amt. Was kann ich dagegen tun ??

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umzugskosten

Verfasst von tormannde am Di, 13/04/2010 - 08:49.

hallo, ich bin neu hier und habe eine frage bzw.problem.

ich beziehe hartz4 und die arge hat mir angeraten eine neue wohnung zu suchen, da meine jetzige wohnung zu teuer wäre.

hinzu kommt, dass meine jetzige wohnung zum verkauf steht und wahrscheinlich vom käufer selbst genutzt wird.

nun habe ich eine neue wohnung gefunden, die aber 73 euro teurer ist als von der arge vorgeschrieben. die kaltmiete beträgt 330 euro, wovon die arge 257,50 übernimmt.

als ich nun einen umzug bei der arge beantragen wollte, sagte mir die bearbeiterin dass die kosten für den umzug nicht übernommen würden da die neue wohnung teurer ist als von der arge vorgegeben.

ich bin alleinstehend und weiß beim besten willen nicht wie ich den umzug aus eigener kraft und auch finanziell stemmen soll.

hat jemand einen rat oder tip?

danke im vorraus

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umzug ohne zustimmung

Verfasst von ich am Di, 13/04/2010 - 17:58.

Hallo,

Ich möchte gern umziehen,weiß allerdings nicht ob die Gründe der Arge ausreichen,habe noch keine Rückmeldung diesbezüglich bekommen....

Ich beziehe allerdings nur geringfügig Hartz 4,da ich hauptsächlich Bafög und Wohngeld für mich und meinen Sohn bekomme. Nun habe ich eine Wohnung gefunden,die mir sehr zusagt,liegt aber 46 Euro über den angemessenem Satz für 2 Personen. Die 46 Euro würde ich im Notfall auch selber tragen.

Nun stellen sich mir aber folgende Fragen:

Einfacher Umzug möglich,auf Grund geringem ALGII Bezug?

Zahlung der Kaution als Darlehen trotzdem möglich?

Erhöht sich das Wohngeld auf Grund der höheren Miete?

Gibt es Probleme,weil die Wohnung auch in einem anderen Bezirk liegt?

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Du willst einen Rat

Verfasst von Sunny am Di, 13/04/2010 - 19:07.

@ tormannde

Du willst einen Rat / Tipp: Such Dir eine Wohnung die angemessen ist, dann werden auch die Kosten übernommen!

 

Die ARGE muss die Kosten nur übernehmen, wenn sie dem Umzug zustimmt. Und zustimmen wird sie nur, wenn die Kosten angemessen sind.

 

Andernfalls musst Du die anfallenden Kosten allein tragen, sowie zukünftige Betriebskostennachzahlungen, weil diese ebenfalls nicht übernommen werden.

 

@ ich

Das Gleiche in grün. Ob sich das Wohngeld erhöht, hängt davon ab, wieviel derzeit bereits gezahlt wird und ob es sich schon um den Höchstsatz handelt!

 

Umziehen kannst Du grundsätzlich. Aber ohne vorherige Zustimmung bekommst Du weder Umzugskosten noch irgendwelche anderen Kosten. Auch Betriebskostennachzahlungen musst Du selbst tragen!

Und da die Wohnung teurer ist, werden auch nur die bisherigen Kosten übernimmen!

 

Das mit dem Bezirk dürfte relativ egal sein, solange Du in der gleichen Stadt / Gemeinde bleibst!

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@ Sunny Sämtliche

Verfasst von ich am Di, 13/04/2010 - 19:54.

@ Sunny

Sämtliche Nachzahlungen musste ich die letzten Male auch selber tragen,trotz Antrag auf Übernahmen.

Wo liegt der Höchstsatz von Wohngeld? Richtet sich der Satz nicht nach den Kosten der Unterkunft?

Das heißt aber das die bisherigen Kosten auf jeden Fall übernommen werden würden,nur der Betrag der die jetzige Miete übersteigt nicht?

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Familie - kein Umzugsgrund ?

Verfasst von Sabrina1801 am Fr, 23/04/2010 - 06:41.

Ich habe beantragt, in eine andere Stadt zu ziehen, aber nicht um finanzielle Unterstützung gebeten und hab eine Ablehnung bekommen. Als Grund nannte ich, das meine Familie dort wohnt, die mich bei der Betreuung meiner zwei Kinder unterstützen könnte. Dort wo ich jetzt wohne habe ich niemanden für die zwei. Das heißt ich bin nicht flexibel. Muß man aber sein wenn man arbeiten gehen will. Mit der Ablehnung war ich Gestern beim Job Center meines zukünftigen Wohnorts, die haben mich gleich wieder weg geschickt. Dort sagte man mir ich müsse erst umziehen, und dann könnte ich dort ALG 2 neu beantragen. Meine neue Wohnung dürfte nicht teurer sein als die jetztige alles was darüber liegt muß ich selber zahlen. Das Problem dabei, ich bezahle momentan ca 409 Euro Miete (476€ wären eigentlich  mit zwei Kindern erlaubt), in der neuen Stadt find ich für diese Preisklasse keine Wohnung. Meine Frage : Kann ich dagegen vorgehen ? 

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hallo sabrina,   na das macht

Verfasst von Amy am Mo, 26/04/2010 - 12:08.

hallo sabrina,

 

na das macht mir ja gleich null hoffnung. bei mir ist es ähnlich- allerdings habe ich keine kinder. wollte wirklich auch aus dieser stadt weg..wei ich hier echt vereinsame.. wollte das als grund angeben, zumindest ähnlich...

und neu allg 2 beantragen geht ja nicht, von etwas muss man ja zwischendurch auch leben.

hoffe bei dir ergibt sich noch eine positive wendung

lg amy

 

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Hilfe

Verfasst von julia1234 am So, 16/05/2010 - 15:22.

Hallöchen, ich bin 19 Jahre alt und im 6 Monat schwanger, ich will gern mit meinem Freund (Kindesvater) in eine gemeinsame Wohnung ziehen, dies erlaubt jedoch ARGE nicht mit den folgenden Grund : Seine jetzige Wohnung 51m² (zwei Zimmer) ist für uns zwei und unser Baby welches im September kommt groß genug.

Dies ist die Wohnung mit sicherheit nicht , denn es sind 2 Zimmer und somit 1 Zimmer zu wenig, denn ich sehe es nicht ein, das ich als noch Schülerin immer von rechts und links gestört werde, wenn das Baby dann da ist. Eine 3 Zimmerwohnung ist genau optimal, denn dann kann mein Baby in seinem Zimmer spielen und mein Freund (zukünftiger Ehemann) kann von mir aus im anderen Zimmer sein, bloß ich brauch ein Zimmer wo ich in Ruhe lernen kann,denn immer in der Bibliothek zu gehen, ist sinnlos, da ich ja bei meinem Baby sein möchte.

Kann mir einer helfen, was man in diesem Fall machen kann??

 

 

MfG  Julia

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Hallo Julia hat dein Freund

Verfasst von putzfee am So, 16/05/2010 - 21:55.

Hallo Julia hat dein Freund einen Job wenn ja wäre die Sache vielleicht mit Alg2 erledigt und du kannst umziehen.

Da ihr jetzt noch zwei Leute seit gilt das nur, denn der Anspruch auf mehr qm habt ihr erst wenn das Baby da ist.Du bist Schülerin und kannst Schülerbafög bekommen.Wo wohnst du jetzt  denke mal noch bei deinen Eltern oder

LG Putzfee

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Zwangsumzug

Verfasst von millennium am Fr, 28/05/2010 - 18:47.

Hallo. Also auch ich erhielt die Aufforderung zum Umzug, da mein Sohn vor 11/2 Jahren ausgezogen ist u. somit die Wohnung zu groß war.

Da ich aber unter Depressionen leide, habe ich dem AA zwei Atteste (vom Hausarzt und Facharzt) d. ein Umzug nicht möglich ist. Daraufhin wurde mir noch ein halbes Jahr die volle Miete gezahlt und dann das ALG2 gekürzt um dem Vermieter die Miete in voller Höhe zahlen zu können. Dagegen bin ich in  Widespruch gegangen, der mittlerweile jetzt schon 5 Monate bearbeitet wird.

Zwischenzeitlich bin ich nun doch mit Hilfe meiner Freundin umgezogen. Das Amt hat den Umzug in voller Höhe übernommen, auch die Umzugshelfer.

Allerdings brauchte ich einige neue Dinge, wie Gardinen, Abzugshaube, Spüle, Wäschespinne (da es hier keinen Trockenraum gibt), einen neuen Kleiderschrank (in der alten Wohnung waren Einbauschränke). Alles ungefähr 700,- Euro.

Dies lehnte das Amt ab, bin dagegen auch in Widerspruch gegangen, mal sehen wie lange ich da warten kann.

Auch das Neu bzw. Ummeldeanschluß für Telefon/Internet sowie Postnachsendeauftrag wurde nicht übernommen.

Wie kann man dagegen vorgehen, gibt es irgendwelche Gesetze.

Nachdem ich einen Anwalt zwecks Übernahme meiner hohen Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 und 2008 eingeschaltet habe, wurden übrigens sofort diese Kosten von der Arge übernommen. Da hatte ich mal Glück.

Allerdings weiß ich halt nicht wie ich zu meinem Recht kommen soll, wenn ich wie o.g. geschrieben, mir einige Dinge neu anschaffen mußte, da die alten Sachen/Möbel nicht passten und ich ja den Umzug nicht wollte.

Bis dann. LG

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Nur all zu oft wird

Verfasst von putzfee am Fr, 28/05/2010 - 22:25.

Nur all zu oft wird Sozialleistung und Alg2 verwechelt ,da das erster für dich nicht zutrifft wirst du kein Glück haben es vor Gericht durchzubekommen.

In Frankfurt ist es so das  es für Second Handshops für Möbel ,was von der Stadt geleitet wird Gutscheine gibt und dann dort mit geringem Zuschlag von 2 oder 3 €die Ware gebraucht kaufen kann.

LG Putzfee

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Bekomme ich eine Umzugsgenehmigung???

Verfasst von melly2 am Di, 01/06/2010 - 15:02.

Hallo ihr Lieben,

ich wollt mal nachfragen und zwar, beziehe ich derzeit leider noch Hartz4, bin eine Alleinerziehende Mutter eines 2jährigen Kindes. Ich wohne derzeit in einer 40qm, 1Zimmer wohnung und würde gerne in eine 2-3 Zimmerwohnung ziehen, da es wirklich klein ist in meiner derzeitigen wohnung....10qm mehr und ich wäre glücklich;) Auf jeden Fall, möchte ich in eine ander Stadt ziehen (15 Autominuten von meiner entfernt) da wohnt auch meine Oma die in Rente ist und mir wenn die kleine in den KiIGA geht, nächstes Jahr auch etwas helfen könnte wenn ich dann arbeiten gehe. Meint ihr mir wird eine Wohnung in dieser Stadt genehmigt? Würde sie sooo gerne in den KIGA in der anderen Stadt auch anmelden, aber brauche ja zuerst mal eine wohnung und sowieso eine Genehmigung(besitze keinen Führerschein oder Auto:( )

Mein alter Sachbearbeiter meinte nur Nein, das darf ich nicht nur wenn ich einen Arbeitsvertrag vorweisen kann, nur meine jetzige Wohnung ist wirklich klein mit Kind, und ich habe kein Auto und Führerschein und ohne wohnung keine arbeit dort drüben und kann eh erst arbeiten wenn die kleine im KIGA ist!!! Andere allerdings meinten, dass darf ich schon!

Ich weiss es nicht?! Wäre sehr dankbar um eine Antwort ;)

Glg, Mell;)

Und entschuldigt, laaanger Text ;)

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Umzug in anderes Bundesland

Verfasst von cat34 am Di, 22/06/2010 - 18:26.

Hallo,

ich habe da mal eine Frage bzgl. ALGII Bezug und Umzug. Ich stehe kurz vor der 2.Entbindung. Zuvor habe ich ALG I bezogen und mein Lebenspartner finanziell unterstützt, aufgrund unserer Bedarfsgemeinschaft.

Meine Familie wohnt in ein anderen Bundesland, wo ich mit meiner jetztigen Familie hinziehen möchte, da die Betreuung nach dem Erziehungsjahr somit sicher gestellt wäre. Und zum zweiten weil mein 1. Kind unter den wenigen Kontakt mit den Großeltern stark leidet. Nun sieht die Situation meines Wissensstandes wie folgt aus, das ich Erziehungsgeld beziehen werde, mein Partner mit Sicherheit ALG II (sofern sich jetzt kein Jobangebot findet) und mein 1. Kind mit Kindergeld und Unterhaltsgeld vom leibl. Vater weiterhin bezieht.

Die Frage stellt sich nun: Hätten wir Anspruch auf finanzielle Unterstützung oder Übernahme eines Darlehens bzgl. des Umzuges/ Kaution etc? Muss ich vorher die Zustimmung vom JobCenter beider Bundesländer einholen?

Das Problem ist, das selbst die Kosten für die Vorstellungsgespräche (die einfache Entfernung ca. 800 km beträgt) sehr hoch wären und somit die Bewerbungen in d. anderen Bundesland somit erschwert.

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Hartz4-Umzug...

Verfasst von Jhindo am Mo, 12/07/2010 - 15:19.

Nun, dies dürfte sich mit Wirkung zum 01.06.10, BSG am 1. Juni 2010 (Az.: B 4 AS 60/09 R). wohl größtenteils laut BSG erledigt haben.

Den nach Meinung der maßgeblichen Richter hat jeder Hartz4ler das uneingeschränkte recht den Wohnort zu wechseln, OHNE Zustimmung wenn die Kosten selber übernommen werden.

Allerdings ist zu beachten das es noch den U25er gibt, wer also bisher eine eigene Wohnung hatte und unter 25 ist, sollte ebenfals keine Probs bekommen.

Lediglich muß beachtet werden das der Wohnort nicht in der selben Gemeinde ist, wenn kein echter Grund vorliegt...

Oder habe ich was falsch verstanden?

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Recht auf Auszug bei den Eltern?

Verfasst von Daisy am Do, 22/07/2010 - 00:57.

Hallo,

ich bin 27, beziehe derzeit HartzIV und habe bisher bei meinen Eltern gewohnt.

Nun möchte ich aber gerne ausziehen. Habe ich ein Recht darauf oder kann mir die ARGE die Genehmigung verweigern?

Habe ich außerdem Anspruch auf einen Zuschuss zur Erstausstattung? Wenn ja, wieviel und unter welchen Voraussetzungen?

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Natürlich kannst du ausziehen

Verfasst von putzfee am Do, 22/07/2010 - 22:32.

Natürlich kannst du ausziehen da du nicht mehr unter die Regel der U 25 fällst.

Erstausstattung durch einmalige Beihilfe

-->

Neben der Regelleistung und Leistungen wegen Mehrbedarf kann der Leistungsempfänger beim Bezug von ALG II möglicherweise auch Anspruch auf die abweichende Erbringung von Leistungen für eine Erstausstattung gemäß § 23 III SGB II haben. Hierunter fallen in erster Linie sogenannte einmalige Beihilfen, die in bestimmten Situationen von der zuständigen Kommune zu leisten sind. Da die Frage nach der Gewährung von einmaligen Beihilfen und deren Höhe in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommune fällt, gibt es hinsichtlich des zu erwartenden Umfangs der Beihilfen keine bundeseinheitliche Regelung.  In jedem Fall ist ein Antrag auf Erstausstattung durch den Leistungsempfänger erforderlich.

Was versteht man unter Erstausstattung?

Der Begriff der Erstausstattung ist bedarfsbezogen und damit nicht zeitlich zu verstehen. Dies bedeutet, dass eine Person durchaus mehrmals Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung haben kann, sofern entsprechende Gründe hierfür vorliegen......................

http://www.sozialleistungen.info/con/hartz-iv-4-alg-ii-2/erstausstattung...

LG Putzfee

 

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