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Trotz hoher Mieten ist Senkung der Wohnraumobergrenze unzulässig

Verfasst von Steward am So, 22/02/2009 - 14:59
  • Hartz 4 Urteile

Rückblick: Zwangsumzüge in Berlin

2007 mussten 680 ALG II Empfänger in Berlin umziehen, um Leistungskürzungen zu vermeiden. Hauptgrund: die zu teure Wohnung. Insgesamt wurden bei mehr als 10.000 BG's zu hohe Mietkosten festgestellt:

Einerseits lagen einige Mieten über dem Mietspiegel - in den Fällen war die Aufforderung der Argen, die Miethöhe zwischen Mieter und Vermieter nach unten zu korrigieren, eine förderliche Maßnahme. Um eigene Kosten zu senken, aber auch um Mietwucher entgegen zu treten.

Stiftung Warentest ermittelte, dass die Argen oft Fehler machen, wenn sie die angemessene Wohnungsgröße ermitteln sollen. Das führt zu Widersprüchen der Kunden bis hin zu Klagen und darüber hinaus zu mehr Misstrauen gegenüber dem "feindlich gesinnten" Jobcenter.

2009: Hartz IV Zwangsumzüge in München

Im Deutschlandvergleich liegen Münchner Mieten auf Platz1 - es sind die höchsten in der Bundesrepublik.
Wer Hartz 4 bezieht, kann aufgefordert werden, die Miete zu senken. Sei es indirekt, durch Untervermietung oder direkt, durch Verhandlung mit dem Vermieter. Oder als letztes, durch eine Aufforderung der Arge zum Umzug. Dem sog. "Zwangsumzug" bei Hartz4 hat nun das Bundessozialgericht in Kassel einen Riegel vorgeschoben:

"Die Höchstgrenzen für Wohnungen von ALG II Empfängern dürfen auch nicht in Großstädten wie München gekürzt werden, so das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil Az.: B 4 AS 30/08 R.

Die Arge in München hatte die zulässige Größe einer Wohnung für eine Person von 50 auf 45 Quadratmeter gesenkt und mit den hohen Mieten in München argumentiert. Die Mieten wären derart hoch, dass auch Menschen, die keine Hartz IV Leistungen erhalten, diese kaum mehr bezahlen könnten. Die Mieter würden in kleinere Wohnungen ziehen. Von daher sollten Hartz IV Betroffene nun auch in kleinere Wohnungen ziehen." (Quelle: gegen hartz) Der Unterschied:

  • der normale Mieter entscheidet selbst, was noch bezahlbar ist und wann er umzieht
  • der Mieter im Hartz4 Bezug muss die Entscheidung, was eine "angemessene Unterkunft" sei, der Arge überlassen

Doch das Bundessozialgericht urteilte im o.g. Fall anders. Zwar sei die Wohnung des Klägers mit 56 Quadratmetern zu groß, die Arge dürfe jedoch nicht einfach die Höchstgrenzen für Wohnungen senken. Das heißt: auch in München/ bei hohen ortsüblichen Mieten sind 50 Quadratmeter Wohnraum angemessen.

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