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Mitwirkungspflicht und Mitteilungspflicht

Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente

Sie müssen sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen - auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Auch wenn Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten, Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten, oder sich Ihre Anschrift ändert - bitte teilen Sie dies umgehend mit.

Auch melden müssen Sie sich, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen, sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten, Partners oder Lebenspartners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert, Ihnen oder Ihrem Ehegatten, Partner oder Lebenspartner Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuererstattungen zufließen. Beachten Sie bitte auch, dass im Falle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unterkunft die Zusicherung des zuständigen Trägers zu der Höhe der Aufwendungen der neuen Unterkunft zuvor bei der ARGE einzuholen ist.

Bitte teilen Sie Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige beziehungsweise falsche Angaben machen oder Änderungen nicht beziehungsweise nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, sondern Sie erfüllen gegebenenfalls einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden.

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