Die Mitwirkungspflicht
Wenn Sie Leistungen vom Arbeitsamt bekommen, haben Sie eine „Mitwirkungspflicht“. Sobald Sie eine Leistung beantragt haben und solange Sie Geld bekommen, sind Sie dazu verpflichtet, alles anzugeben wonach in den Anträgen gefragt wird.
Auch Untersuchungen können von Ihnen verlangt werden oder, dass Dritte über Sie Auskunft erteilen. Sobald Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann Ihnen die Leistung gestrichen oder gekürzt werden.
Ich wollte mir bei so einer Untersuchung nicht vom Amtsarzt Blut abnehmen lassen, sondern von meinem Hausarzt. Das hatte ich auch vor Ort angegeben, bekam aber dennoch einen Schrieb, dass ich meiner „Mitwirkungspflicht“ nicht nachgekommen wäre. Ich konnte erfolgreich Einspruch erheben. Aber nur, weil ich sofort nach dem Besuch beim Amtsarzt bei meinem Hausarzt vorgesprochen hatte und die nötige Blutuntersuchung vorweisen konnte.
Es muss auch ungefragt alles angegeben werden, was mit dem Leistungsanspruch zu tun hat. Auch, wenn Ihr Antrag noch gar nicht durch ist. Was dafür von Bedeutung ist, dass entscheidet die Agentur für Arbeit. Wenn Sie neben der Weiterbildung noch eine Nebentätigkeit ausüben, dann müssen Sie das natürlich auch dem Arbeitsamt mitteilen. Egal wieviel Sie dort verdienen, oder wie lange Sie den Job machen.
Wenn Sie in einer Maßnahme sind, müssen Sie dem Träger der Maßnahme mitteilen, wenn Sie fehlen. Sie benötigen dafür aber einen guten Grund. Wenn Sie krank sein sollten, dann gehen Sie zum Arzt, die Krankmeldung geben Sie bei Ihrer Maßnahme ab oder beim Arbeitsamt.
Sollten Sie umziehen, ein anderes Bankkonto eröffnen, Ihre Steuerklasse ändern oder sich von Ihrem Lebenspartner trennen, müssen Sie es sofort der Agentur für Arbeit mitteilen. Auch, wenn Sie eine andere Strecke zur Maßnahme fahren, als Sie in Ihrem Antrag angegeben haben.
Datenschutz
Auch wenn es sich nicht so anhört, auch für Sie gelten die Regeln des Datenschutzes. Ihre Mitwirkungspflicht wird mit Sozialgesetzbuch I §60 ff. geregelt. Sobald Sie eine Leistung beantragen, werden auch Daten von Ihnen erfasst. Da Ihre Daten 7 Jahre, nachdem der jeweilige Bezug endet, automatisch gelöscht werden, sollten nur die Angaben von Ihnen, die in Akten enthalten sind, vorhanden sein. Diese Daten können Sie also auch noch nach längerer Zeit einsehen oder korrigieren, aber auch löschen lassen.
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