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Wie Sie den Mietvertrag kündigen

Sind Sie Mieter einer Wohnung? Dann stellt sich früher oder später die Frage, wie Sie ein Mietverhältnis beenden können, wenn Sie umziehen wollen.

Ein Mietvertrag über Wohnraum ist gemäß § 568 BGB immer schriftlich zu kündigen und bedarf der Unterschrift. Einschränkung: Die Schriftform gilt nicht für Wohnraum, der nur vorübergehend vermietet ist oder der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist.

Was muss in die Kündigung?

Als Mieter müssen Sie Ihrem Vermieter eindeutig mitteilen, dass Sie und zu welchem Termin Sie die Wohnung kündigen. Sie müssen keine Gründe für die Kündigung angeben.

Ihre Kündigungserklärung muss eindeutig die Absicht zeigen, das Mietverhältnis beenden zu wollen. Die beabsichtigte Kündigung darf zum Beispiel nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden.

Also ein Text wie der folgende zeigt keine unbedingte Bereitschaft, sondern spricht mit "wenn (nicht) ... passiert" von Bedingungen und wird nicht als Kündingsmitteilung angesehen: "Ich werde den Mietvertrag über die Wohnung Musterstraße 20, 2. Stock rechts kündigen, wenn Sie (nicht) binnen 14 Tagen ..... tun."

Richtig: "Ich kündige den Mietvertrag über die Wohnung Musterstraße 20, abgeschlossen zwischen [Vermietername] und mir, [eigener Name] zum 30. September 2010."

Und damit sind wir schon beim nächsten wichtigen Punkt: Nennen Sie in der Kündigungserklärung immer den genauen Termin, wann der Vertrag beendet werden soll.

Kündigungsfristen

Für alle ab dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietverträge gilt § 573c BGB. Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt drei Monate.

Beachten Sie bitte: Die neuen Fristen sind nur anzuwenden, wenn in Ihrem Vertrag auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen wird. Das ist der Normalfall.

Wurden allerdings andere Kündigungsfristen vereinbart, gelten diese. Es sind dann

  • entweder besondere Fristen für diesen speziellen Vertrag festgelegt
  • oder es wird auf § 565 BGB in der alten Fassung verwiesen: Die minimale Kündigungsfrist gilt vom dritten Werktag eines Kalendermonats bis zum Ablauf des übernächsten Monats. Nach fünf, acht und zehn Mietjahren verlängerte sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.

Für den Vermieter beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate. Nach fünf bzw. acht Jahren verlängert sie sich jeweils um drei Monate, auf sechs bzw. maximal neun Monate.

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