Ratgeber Kurzarbeit & Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird Arbeitnehmern bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, gezahlt. Daneben muss zu erwarten sein, dass dadurch die Arbeitsplätze erhalten werden und Arbeitslosigkeit vermieden wird. Diesem Gedanken folgend hat die Bundesregierung die Kurzarbeit auf 18 Monate ausgedehnt, um die außergewöhnliche Wirtschaftslage abzufedern.
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| Damit die Säge nicht klemmt ... Kurzarbeit reguliert den Arbeitsmarkt |
Kurzarbeit ist dennoch ein Ausnahmezustand. Im Zuge der Kurzarbeit wird die Regelarbeitszeit reduziert oder auf Null gesetzt. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch den Staat in gewisser Höhe ausgeglichen.
Hinweis für Arbeitnehmer des Baugewerbes: Kurzarbeitergeld wird in der Schlechtwetterzeit vom 01.12. bis 31.03 und in der Winterperiode 2009/2010 vom 01.11. bis 31.03. nur in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes für wirtschaftlich bedingte und witterungsbedingte Arbeitsausfälle gewährt. Für Einzelheiten siehe Merkblatt 8d (Saison-Kurzarbeitergeld).
Voraussetzungen für Kurzarbeit
Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt. Es wird von der Agentur für Arbeit gewährt, wenn
- in Ihrem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist und die Agentur für Arbeit mit schriftlichem Bescheid anerkannt hat, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen,
- Sie nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen (auch die Fortsetzung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses ist möglich) oder aus zwingenden Gründen oder nach einer Berufsausbildung aufnehmen,
- Ihnen nicht gekündigt wurde und wird,
- Sie durch Arbeitsausfall weniger verdienen als vorher.(Einzelheiten s. u.)
Was ist ein "erheblicher Arbeitsausfall"?
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er
- auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- vorübergehend ist,
- nicht vermeidbar ist und
- a) im Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten jeweils mehr als zehn Prozent (Brutto) Entgelt-Einbußen haben oder
- b) Ist weniger als ein Drittel der Belegschaft von Lohnausfall betroffen, haben nur die Anspruch, deren Lohnausfall brutto mehr als 10 Prozent beträgt.
Also wenn mehr als 1/3 in Kurzarbeit gehen müssen, haben alle Anspruch auf Kurzarbeitergeld, egal wie gering die Lohnausfälle sind. Betrifft es im Unternehmen weniger als 1/3 der Belegschaft, gibt es nur Kurzarbeitsgeld bei Beschäftigten mit über 10 Prozent Lohnausfall. Saison-Kurzarbeitergeld ist von dieser Regelung ausgenommen.
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