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Kosten für Schulbücher bei Hartz IV trägt komplett das Sozialamt

Verfasst von Steward am Mo, 09/03/2009 - 11:38
  • Hartz 4 Urteile

Hartz-IV-Empfänger können Kosten für Schulbücher nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beim Sozialamt vollständige geltend machen. In der am Donnerstag (26.2.) veröffentlichten Entscheidung ging es um den Fall eines Schülers in der neunten Klasse, der gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter Hartz-IV erhielt. Für das vergangene Schuljahr 2005/2006 verlangten sie von der zuständigen Arbeitsverwaltung die Übernahme der Kosten für die entsprechenden Schulbücher.

Das LSG Rheinland-Pfalz dazu:

"Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher durch den Sozialhilfeträger

Die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher sind durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu tragen."

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Schülers zu entscheiden, der im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse eines Gymnasiums besuchte und gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Grundsicherungsträger bezog. Für die Anschaffung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher erhielt er nach den damals geltenden rheinland-pfälzischen Vorschriften zur Lernmittelfreiheit lediglich einen Lernmittelgutschein in Höhe von 59,00 €.

Die Erstattung der nicht durch den Lernmittelgutschein gedeckten Kosten in Höhe von fast 140,00 € beantragte er bei seinem Grundsicherungsträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Bedarf an Schulbüchern sei aus der dem Schüler gewährten Regelleistung zu erbringen. Auch gehörten Schulbücher nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Sonderbedarfen, deren Kosten vom Grundsicherungsträger zusätzlich zu den Regeleistungen zu übernehmen seien.

Das Landesssozialgericht verneinte ebenfalls eine Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung, verurteilte aber den (...) Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten der Schulbücher."

In der Begründung heißt es, bei Schulbüchern handele es sich um einen atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken sei. Denn die Höhe der Regelleistung orientiert sich an dem Bedarf von Erwachsenen, Kosten für Schulbücher sind darin nicht vorgesehen.

(Urteil vom 25.11.2008 - L 3 AS 76/07)

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