Die Eingliederungsvereinbarung
§ 15 Eingliederungsvereinbarung
Text ab 01.01.2005
(1) Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
- welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
- welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
Nach dem Motto "Fördern und Fordern" wird die Eingliederungsvereinbarung seit 2005 den Hartz IV Empfängern 2 mal jährlich zur Unterschrift vorgelegt.
Darin wird vereinbart, welche Leistungen ein Hartz IV Empfänger erhält und welche Bemühungen er nachweislich unternehmen muß, um Geld vom Amt zu erhalten.
Profiling vor der Eingliederungsvereinbarung
Bevor eine EV abgeschlossen wird, soll ein "umfassendes und systematisches Profilng" gemacht werden.
Dazu wurden von der BA und den optierenden Landkreisen Fragebögen entwickelt, die "Selbsteinschätzungsbögen". In diesen Fragebögen werden oft Daten erfragt, die für eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nicht erforderlich sind.
In der Regel wird Ihnen keine Information gegeben, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten erhoben werden. Auch, dass viele Angaben nur freiwillig sind wird nicht gesagt.
Nach § 67a SGB X dürfen Sozialleistungsträger Daten dann erfragen, wenn sie dafür nötig sind, um ihre im Sozialgesetzbuch zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Diese Angaben sind aber freiwillig.
Wenn Sie HartzIV bekommen, dann brauchen Sie nur Angaben machen, die dafür gebraucht werden um eine Arbeit zu bekommen. Wenn Sie in diesem Fall keine Angaben machen, dann verstoßen Sie gegen Ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht.
Nach dem Profiling ist ein Beratungsgespräch vorgeschrieben. Erst nach diesem Gespräch soll die Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden. Darin werden dann konkrete, zum Arbeitssuchenden, also zu Ihnen passende Schritte zur Eingliederung festgehalten und vereinbart.
In der Eingliederungsvereinbarung können folgende, im Gesetz vorgesehene Leistungen vereinbart werden:
- die Bundesagentur für Arbeit muß einen persönlichen Ansprechpartner benennen
- Leistungen nach dem SGB III, wie Fort- und Weiterbildung, Mobilitätshilfe, Arbeitnehmerhilfe, Überbrückungsgeld, Berufsausbildungshilfe etc.
- Hilfe zur Kinderbetreuung oder bei pflegebedürftigen Agehörigen
- Sucht- oder Schuldnerberatung
- Einstiegsgeld nach § 29 SGB II,
- Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetzt
- Arbeitsgelegenheiten
Bereiteten Sie sich vor, wenn bei Ihnen ein Termin zu einer Eingliederungsvereinbarung ansteht. Überlegen Sie sich, welche "Leistungen zur Wiedereingliederung" zu Ihnen passen könnten. Überlegen Sie sich gute Argumente dafür. Nehmen Sie sich jemanden als Vertrauensperson mit.
Wenn Sie einen Termin bekommen, dann haben Sie das Recht, alle Punkte genau erklärt zu bekommen und können sich Bedenkzeit erbitten. Bei Ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen bleiben Sie Standhaft.
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