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Der Hartz IV Antrag und der Datenschutz

So ein Hartz IV Antrag stellt viele Fragen, die in den persönlichen Bereich eingreifen. Ist es wirklich nötig, alle Fragen zu beantworten?

Hartz-IV Antrag, FormulareUm Sozialleistungen zu erhalten, zu denen das ALG II gehört, benötigen die Leistungsträger alle Informationen, die den privaten Vermögensstand darstellen. Nach § 60 Abs. 1 SGB I braucht der Arbeitssuchende aber nur die Fragen beantworten, die für die Grundsicherung nötig sind.

Die ersten Antragsformulare aus dem Jahr 2004 verstießen gegen die Bestimmungen zum Datenschutz. Sie wurden daher von der Bundesagentur für Arbeit überarbeitet. Die Anträge, die seit August 2006 nun vom Hartz IV – Empfänger ausgefüllt werden müssen, sollten nur in Verbindung mit den dazu gehörenden "Ausfüllhinweisen" ausgefüllt werden. So können Sie vermeiden, dass Sie mehr Angaben machen als nötig.

Was ist beim Ausfüllen des Hartz IV Antrages zu beachten?

Bei den allgemeinen Daten sind die Angaben zur Telefonnummer bzw. der e-mail Adresse freiwillig. Bei Rückfragen sind Sie schneller zu erreichen.

Die Angaben zur Bankverbindung sind wichtig, da die Leistungen normalerweise überwiesen werden. Wenn Sie kein Girokonto haben, dann sind die Zahlungen als Kontoanweisung kostenpflichtig. Außer, wenn Sie nachweisen können, dass sie kein Konto eröffnen können.

Wohnen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft, dann müssen Sie die Daten der Mitglieder der Gemeinschaft eintragen. Auch das Vermögen und Einkommen jedes Einzelnen. Allerdings bleiben Erziehungsgeld, Beiträge zu Vorsorgeversicherungen oder Haushalt unberücksichtigt.

Nach §7 Abs. 3 SGBII ist definiert: Unter Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist das Zusammenleben von Partnern in einem gemeinsamen Haushalt zu verstehen, wobei nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden oder Partner befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Mit der Familie in einem Haushalt

Wenn Sie als Antragsteller zusammen mit Ihrer Verwandtschaft leben, so ist das nach §9 Abs. 5 SGB II eine Haushaltsgemeinschaft. Für den Gesetzgeber heißt das, dass Sie dadurch von Ihrer Familie Leitungen erhalten. Es genügt, wenn Sie ohne Angabe von Gründen angeben, dass keine Unterhaltsleistungen erbracht werden. Sollten Sie aber doch Unterhalt bekommen, dann müssen alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft Auskunft über ihre persönliche Lebenssituation und ihr Vermögen abgeben.

Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören nicht zu einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft. Sie sind nicht dazu verpflichtet, eine Auskunft über ihre persönlichen Verhältnisse der einzelnen Mitglieder zu geben.


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