Auskunftspflicht contra ärztliche Schweigepflicht
Benötigen Sie aus medizinischen Gründen eine Ernährung, die sehr kostenintensiv ist, dann können Sie nach $ 21 Abs. 5 SGB II, den "Mehrbedarf" geltend machen.
Dazu benötigen Sie ein ärztliches Attest. Die Bundesagentur für Arbeit hat in dem Fall einen Vordruck. Es gibt Ziffern für die einzelnen Diagnosen, die den Mehrbedarf begründen. Der behandelnde Arzt kann so die Ziffern eintragen und für den Sachbearbeiter sollte so die Erkrankung nicht ersichtlich sein.
Sie können aber auch ein ärztliches Attest in einem geschlossenen Umschlag ihrem Sachbearbeiter geben. Der Umschlag kann dann zur Auswertung an den ärztlichen Dienst weiter geleitet werden. Anschließend sollte der Umschlag geschlossen von Ihrem Sachbearbeiter in Ihren Akten aufbewahrt werden.
Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Wenn Sie schwanger sind, dann können Sie ab der 12. Woche der Schwangerschaft nach §21 Abs. 2 SGB II Mehrbedarf anmelden. Sie müssen den Mutterpass vorlegen oder eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Termin der Entbindung. Es reicht aus, wenn Sie die Unterlagen vorlegen, eine Kopie für Ihre Akten ist nicht nötig!
Wird Ihr Arzt von der Schweigepflicht entbunden?
Grundsätzlich, Nein! Es darf auch von Ihnen nicht erzwungen werden. Im Hartz IV Antrag stehen auch Fragen zur Gesundheit, es können auch in einzelnen Fällen Auskunft des behandelnden Arztes nötig sein. Aber es fällt nicht unter die Mitwirkungspflicht des § 60ff. SGB I, Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Es ist in Ihrem freien Ermessen.
Nach § 62 SGB I muss der ärztliche Dienst durch eigene Untersuchungen ermitteln, wenn Sie keine Erklärung abgeben. Im Gesetz ist festgelegt, dass jeder, der Sozialleistungen beantragt oder bekommt, ärztliche oder psychologische Untersuchungen gestatten muss, wenn diese für eine Entscheidung über die Leistung nötig sind. Wenn Sie eine Einwilligungserklärung unterschreiben, so muss darauf ein deutlicher Hinweis sein, dass sie die Erklärung freiwillig machen. Es soll deutlich zu verstehen und zu erkennen sein, welcher Arzt oder welches Krankenhaus von der Schweigepflicht entbunden wird.
Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn
- Sie wissen, worin sie eingewilligt haben
- die Bedeutung und Tragweite Ihrer Entscheidung klar ist
- Sie den Anlass kennen und wissen, wozu Sie wen von der Schweigepflicht entbinden
- Ihnen bekannt ist, in welcher Art und in welchem Umfang Dritte eingeschaltet werden
- Sie darauf hingewiesen wurden, dass Sie Ihre Erklärung jederzeit widerrufen können.
Wenn Sie Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden haben, besteht für den Arzt eine Pflicht zur Auskunft. Darunter fallen aber Befunde, die vom Arzt selbst erfasst wurden. Es geht nur um medizinische Tatsachen. Es besteht keine Pflicht, Befundunterlagen und Untersuchungsergebnisse oder Krankengeschichten heraus zu geben.
Wenn ernsthafte Zweifel an der Relevanz der Fragen für die Entscheidung der Behörde bestehen, dann kann die Auskunftspflicht eingeschränkt werden.