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Ein Hausbesuch vom Amt: die Rechtslage

Ein Hausbesuch vom Amt kann erfolgen, aber es sollte vorher ein Termin abgesprochen werden. Wenn nun doch jemand vom Amt plötzlich vor der Tür steht, dann kann er nach § 13 SGB X abgewiesen werden.

Verbinden Sie die Abweisung mit der Bitte um einen neuen Termin und dem Hinweis, dass Sie Personen als Beistand hinzuziehen wollen.

Wenn dann der Besuch vom Amt zum vereinbarten Termin kommt, sollten Sie mehrere sachkundige Personen in Ihrer Wohnung haben. Diese sollten den Besuch vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt nach ihren Personalien fragen und sie notieren. Fragen Sie sofort, warum dieser Besuch erfolgt und welche Verdachtsmomente gegen Sie vorliegen.

Sehr oft kommt es vor, dass gar kein begründeter Verdacht vorliegt. In diesem Fall fällt der "Besuch vom Amt" unter,

  • falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Hausfriedensbruch (§123 StGB)

Wenn Ihnen von den Besuchern vom Amt dann auch noch vorher gesagt wurde, dass sie die Leistung einstellen würden , wenn sie nicht in die Wohnung oder das Haus hinein dürften, dann könnte wohl der Fall von

  • Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGb)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)

eingetreten sein. Sie können in dem Fall die Polizei rufen (dabei am Telefon nur sagen, dass gerade ein Fall von Hausfriedensbruch stattfindet), Sie können auch Anzeige erstatten.

Was bewirkt das?

So wird das Vorgehen des Amts amtlich aktenkundig und Sie als Betroffener brauchen keine Repressalien vom Amt zu befürchten. Beim Landessozialgericht Halle wurde unter dem Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER dazu ein Urteil gefällt.

Allerdings habe ich es bereits erlebt, dass nachdem ich mich über eine Sachbearbeiterin vom Arbeitsamt beschwert hatte, eine Kennzeichnung in meiner Akte gemacht wurde. Das erfuhr ich einige Jahre später bei einem anderen Arbeitsamt in Deutschland.


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