Erbschaft als Schonvermögen um Selbständigkeit zu finanzieren?
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Hallo Zusammen,
normalerweise wird ja ein Erbe auf die den Abschnitt des Leistungsbezugs aufgeteilt und dementsprechend die ALG 2 Leistung gemindert, bzw. eingestellt.
Ich habe irgendwo einmal gelesen dass eine Erbschaft die für eine Existenzgründung verwendet wird (und dadurch andere Beihilfen des Leistungsträgers nicht in Anspruch genommen werden) als Schonvermögen angerechnet werden kann, sofern die Gründung den Bezug von ALG 2 beendet/verringert.
Können die Sachbearbeiter eigentlich die Bearbeitung eines Antrages aufgrund fehlender Anlage EKS verweigern, bzw. ablehnen. ALG 2 ist ja rein theoretisch eine sofortige Hilfe und nicht eine "Bekommst du in 6 Monate nachgezahlt Hilfe". Naja, theoretisch jedenfalls ;-D
Achja, habe schon in vielen Foren das eine oder andere gelesen. Bevor irgendjemand behauptet das ich das Geld beiseite schaffen möchte und weiterhin ALG 2 beziehen möchte, sei an dieser Stelle erwähnt das einTragfähiges Konzept (unter anderem von der IHK bestätigt) vorliegt und wenn ich das Erbe zur Existenzgründung nutzen darf, in drei bis vier Monate keine Leistung mehr beziehen brauch. (Yiepiejoheah :-D)
Wenn jemand etwas darüber weiß, §§, Urteile, oder sonstigen Hinweis, wäre ich sehr dankbar.
Lieben Gruß
Andreas
Entscheidend ist der Zufluss der Erbschaft! Während des Leistungsbezugs, also nach der Antragstellung, zählt es als Einkommen und ist als solches zu berücksichtigen! Vermögen ist es nur, wenn es vorher zufließt.
Unterm Strich kommt aber das gleiche raus. Als Einkommen bekommst Du keine Leistungen und wenn Du es in die Selbständigkeit investierst und damit (wenn Du Glück hast) bereits nach dem ersten Monat soviel Gewinn erwirtschaftest, dass Du damit Deinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kannst, dann bekommst Du auch keine Leistungen.
Um welche Summen geht es denn??? Bei einer entsprechend großen Erbschaft (weiß ja nun nicht, wieviele Personen in Deiner Bedarfsgemeinschaft leben), kann die Leistung bis zu einem Jahr eingestellt werden (entsprechend den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit, welche die ARGEn anwenden). Die danach noch nicht verbrauchte Erbschaft wird als Vermögen gezählt, über welches Du dann "frei" verfügen kannst, sprich, wenn es weg ist ist es weg. Solltest es aber nicht sinnlos ausgeben, damit es weg ist. Wenn Du es bereits jetzt in die Selbständigkeit steckst und die entsprechenden Nachweise aufhebst, dann bekommst Du nach dem Jahr keine Probleme, für den Fall, dass die Selbständigkeit nicht so gut anläuft und Du dann noch immer oder auch wieder auf die Leistungen angewiesen sein solltest!
Um festzustellen, wie lange Du mit der Erbschaft längstens auskommen musst, musst Du Deinen Regelbedarf (und der der restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft), die Kosten für Unterkunft und Heizung, sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammenzählen und eventuell anderes Einkommen (z. B. aus der selbständigen Tätigkeit, aus einer Erwerbstätigkeit (z. B. Deines Partners), Kindergeld, etc. (wie gesagt, kommt ja darauf an, ob Du alleine in der Bedarfsgemeinschaft bist oder mit mehreren Personen) abziehen.
Ja, das Amt kann die Zahlung unter Verweis auf die Mitwirkungspflichten bis zur Nachholung der selbigen versagen, wenn Du trotz Aufforderung (und Hinweis auf die Mitwirkungspflichten) die Anlage EKS nicht beibringst. Also einfach so geht das nicht. Solltest schon mal aufgefordert worden sein, mit Termin und entsprechendem Hinweisblatt mit den Mitwirkungs- §§§, die Anlage EKS einzureichen. Schließlich ist es eine Anspruchsvoraussetzung, dass Du hilfebedürftig bist und da musst Du nachweisen, dass Dein Einkommen nicht ausreicht!
Hi Sunny,
danke für deine Antwort. Wie das mit dem Zufluss funktioniert weiß ich ja schon. Es geht um einmal 5tausend und einmal um 2tausen Euro Erbschaft. Ich bin schon selbstständig (Nebenerwerb) und bei einer Investition von ca. 15 tausend kann ich darasu ein Hauptgewerbe machen und davon leben ihne AlG II beziehen zu müssen. Tragfähigkeit wurde von der IHK und dem Deutschen Arbeitgeberverband bescheinigt. Leider liege ich mit dem Sachbearbeiter auf dem Kriegsfuss und bekomme nicht wirklich Hilfe/vernünftige Auskünfte. Einen Kredit in voller Höhe werde ich von der Bank nicht bekommen, doch die Hälfte wäre schon möglich. Normalerweise gilt ja das Zuflussprinzip. Demnach würde verrechnet und ich kann nicht das ges. Geld für die Selbstständigkeit aufwnden. Demnach bräuchte ich ja noch Zuschüsse / Darlehen (was ja möglich ist) von der ARGE. Ich habe mal gelesen das die Erbschaft wenn Sie für die Selbständigkeit eingesetzt wird und den Bezug beendet/minimiert, nicht als einmaliges Einkommen angerechnet wird, wenn dadurch keine Zuschüsse / Darlehen beansprucht wird.
Was weißt du darüber?
Zum Thema EKS: Ich kann max. zwei Monate planen (das weiß mein SB, doch er will sechs). Ich bin derzeit von verschiedenen Faktoren abhängig. Dieses würde sich ändern wenn ich eigene Räumlichkeiten habe und nicht so wie jetzt stundenweise einen Räumlichkeiten angemietet habe. Derzeit kann ich bis auf die Kranken- und Rentenversicherung für meinen Lebensunterhalt aufkommen. Also, viel will ich ja nun nicht.
Lieben Gruß und ein schönes Wochenende
Andreas
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