Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne Konsequenzen
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung und Veröffentlichung von Eingliederungsbilanzen
(§ 54 SGB II i.V.m. § 11 SGB III) scheint für die zugelassenen kommunalen Träger und
die Landesbehörden, denen die Aufsicht über diese Träger obliegt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB II) keine
Konsequenzen zu haben. Sanktionen brauchen diejenigen, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben
halten, anders als die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (vgl. die §§ 31 und 32 SGB II), offensichtlich
nicht zu befürchten
http://www.arbeitnehmerkammer.de/soz...03_27_biaj.pdf.
Die Optionskommunen möchten anscheinend nicht kontroliert werden,vieleicht ist deren Konzept doch nicht des "gelbe vom Ei"!!