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Zur Hartz IV Eingliederungsvereinbarung: das sollten Sie wissen

Die gesetzliche Grundlage für die Eingliederungsvereinbarung sind die §§ 2 und 15 des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitssuchende).

Im Folgenden werden die laut Bundesagentur  für Arbeit wichtigen Kriterien zur Eingliederungsvereinbarung erläutert.

Grundsätzlich gilt:

harte ArbeitWenn Sie arbeitssuchend sind und Leistungen zur Grundsicherung erhalten, müssen Sie einige Verpflichtungen erfüllen. Dazu gehört, alle Möglichkeiten durchzuführen, die zur Beendigung oder Minderung Ihrer Hilfebedürftigkeit führen. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv an allen Maßnahmen teilzunehmen, die der Wiedereingliederung in Arbeit dienen.

Insbesondere sollten Sie auch die Eingliederungsvereinbarung abschließen. Sie müssen jede Arbeit annehmen, zu der Sie körperlich, seelisch und geistig in der Lage sind. Nur dann sind Sie weiterhin berechtigt, Hartz IV zu erhalten. Es gilt der Grundsatz, dass Ihre persönlichen Interessen hinter den Interessen der Allgemeinheit stehen.

Ausnahmen gibt es in folgenden Fällen:

  • Durch die Art der  Arbeit würde die Erziehung Ihrer Kinder gefährdet werden. Diese Ausnahme gilt  nur dann, wenn die Kinder unter drei Jahre sind. Ältere Kinder werden in der Regel in einer Tageseinrichtung betreut.
  • Sie hatten bisher eine körperlich besonders schwere Arbeit. Die neue Tätigkeit würde den Wiedereinstieg in Ihren alten Beruf erschweren.
  • Sie pflegen dauerhaft einen nahen Angehörigen. Diese Ausnahme gilt nur, wenn die Pflege nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.
  • Es gibt andere Hinderungsgründe, die Sie glaubhaft nachweisen können.

Keine Ausnahme gilt in folgenden Fällen:

  • Die angebotene Tätigkeit entspricht nicht Ihrer bisherigen Qualifikation. Die Begründung: „Die Arbeit ist geringerwertig“ zählt nicht.
  • Sie müssen zu Ihrem neuen Arbeitsort weiter fahren als bisher.
  • Die Arbeitsbedingungen sind schlechter als bisher.
  • Die Entlohnung ist niedriger als im geltenden Tarifvertrag festgelegt. Auch dann darf die Tätigkeit nicht abgelehnt werden. Es sei denn, der niedrigere Lohn verstößt gegen das Gesetz oder die guten Sitten.

Die Eingliederungsvereinbarung legen Sie zusammen mit Ihrem Berater fest. Dabei wird von Ihnen eine aktive Mitarbeit erwartet. In der Vereinbarung wird u.a. geregelt, wie Sie selbst aktiv an der Arbeitsuche beteiligt sind. Dazu gehört, wie, wann und wie oft Sie selbst Maßnahmen durchführen, um eine neue Tätigkeit zu finden. Weiterhin festgelegt sind Leistungen und Maßnahmen (z.B. Weiterbildung), die für Sie vorgesehen sind. Diese Vereinbarung stellt nicht nur eine Verpflichtung für Sie dar. Sie bietet Ihnen auch eine Sicherung von Leistungen und Maßnahmen.

Die Eingliederungsvereinbarung gilt zunächst für ein halbes Jahr. Sie kann aber jederzeit geändert oder erweitert werden, wenn Anpassungen oder Veränderungen nötig erscheinen. Nach 6 Monaten wird eine neue Eingliederungsvereinbarung geschlossen. In sie sollen alle relevanten Erfahrungen aus den vergangenen Monaten einfließen.

Lesen Sie auch: weitergehende Tipps, wie Sie mit der EV umgehen


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