Kurzarbeitergeld: Höhe, Nebeneinkommen und Steuern
Die Höhe vom Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt-Ausfall im Anspruchszeitraum. Das ist der Differenzbetrag zwischen
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt

Das Kurzarbeitergeld gibt es in zwei verschiedenen Leistungssätzen:
- erhöhter Leistungssatz: 67 Prozent für Arbeitnehmer mit Kind(ern), wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
- allgemeiner Leistungssatz von 60 Prozent für die übrigen Arbeitnehmer.
Das Kurzarbeitergeld wird nach dem höheren Leistungssatz 1 gewährt, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist. Alternativ kann die Agentur für Arbeit bestätigen, dass (ein) Kind(er) zur Familie gehört.
Sollentgelt: Bruttolohn vor der Kurzarbeit
Das ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelt für Mehrarbeit sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer vorübergehenden Beschäftigungssicherungsvereinbarung ist das Sollentgelt nach dem Entgelt zu bestimmen, das ohne diese Vereinbarung geschuldet wäre.
Istentgelt: Bruttolohn während der Kurzarbeit
Istentgeld ist das im Anspruchszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile (einschl. der Entgelte für Mehrarbeit). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht.
Berechnung
Das Soll- und das Istentgelt wird auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.
Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt wird ermittelt, indem das gerundete Soll- und das gerundete Istentgelt um folgende pauschalierte Abzüge vermindert wird:
- 21% Sozialversicherungspauschale
- Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse
- Solidaritätszuschlag
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KUG Rechner für Kurzarbeit © kurzarbeit-aktuell.de
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Berufsausbildung) auf Antrag durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte der Kinderfreibetrag eingetragen werden. Die BA empfiehlt, eine entsprechende Ergänzung der Lohnsteuerkarte vornehmen zu lassen.
Zur Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeld gibt es eine Tabelle zur Berechnung (als PDF) des Kurzarbeitergeldes der BA.
Kurzarbeit, Beispielrechnung zur Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) betrage 2.500 €. Während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.500 € erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1. Dann sieht die Rechnung so aus:
Sollentgelt = 2.500,00 €
= rechnerischer Leistungssatz 1.232,02 €
Istentgelt = 1.500,00 €
= rechnerischer Leistungssatz 793,95 €
Kurzarbeitergeld = 438,07 €
Nebeneinkommen bei Kurzarbeit
Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, ist das Istentgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.
Das Nebeneinkommen wird in voller Höhe, d.h. ohne gesetzliche Abzüge, dem Istentgelt hinzugerechnet.
Kurzarbeitergeld und Steuern
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt).
Darum soll Kurzarbeitergeld in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sofern Sie nicht bereits aus anderen Gründen einkommensteuerpflichtig sind, sind Sie es spätestens, wenn das Kurzarbeitergeld, ggf. zusammen mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen im 410 € im Jahr übersteigt.