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Bedarfsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören:

  1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  2. im Haushalt lebende Eltern/Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahre und der im Haushalt lebenden Partner dieses Elternteils
  3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahre der unter 1. - 3. genannten Personen.

Bei Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft geht der Gesetzgeber davon aus, dass deren Mitglieder für den Lebensunterhalt des/ der anderen aufkommen und berechnet den Regelsatz dementsprechend geringer. Einkommen des Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft, welches seinen eigenen Lebensunterhalt übersteigt, wird - ebenfalls aufgrund einer gesetzlichen Vermutung (§ 9 Abs. 5 SGB II) - auf den Leistungsanspruch des AlgII-Empfängers angerechnet, wenn das Haushaltsmitglied und der AlgII-Empfänger miteinander verwandt oder verschwägert sind!

Sonderfall U25

Unter 25jährige Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern

  • wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder
  • wenn sie selbst ein Kind haben.

In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren unter 25jährigenKindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist - also mindestens 15 Jahre alt.

Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft von Wohngemeinschaft (= Haushaltsgemeinschaft)

Wenn Menschen in einer WG (Wohngemeinschaft) leben, wohnen sie zusammen und doch jeder für sich. Keiner ist für den anderen zuständig. In einer Bedarfsgemeinschaft ist das anders. Darum wurden die Gesetze so geändert, dass möglichst viele als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden - und der Staat spart Geld. Darum wurde die Beweislast auf die Betroffenen übertragen.

Alle Menschen, die länger als ein Jahr zusammenleben, bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Das betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Dabei ist auf die exakte Formulierung zu achten: Im Gesetzestext heißt es "zusammenleben", nicht "zusammenwohnen" (s. Urteil). Für eine Bedarfsgemeinschaft genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das gemeinsame "Zusammenleben" an. Die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht, erst dann darf sie eine Bedarfsgemeinschaft vermuten.

Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft können die Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft widerlegen. Bisher gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung, aber Indizien, womit das gelingt:

  • Existenz eines Untermietvertrages für die gesamte Wohndauer und tatsächlich erbrachte Mietzahlungen
  • Schriftliche eidesstattliche Versicherung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, nicht füreinander aufkommen zu wollen

siehe auch: Lexikoneintrag zur Eheähnlichen Gemeinschaft

 

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