Arbeitslosigkeit: Droht der Verlust des Versicherungsschutzes?
Der Verlust des Arbeitsplatzes gehört für viele Arbeitnehmer zu den tiefsten Zukunftsängsten. Wie sieht es in diesem Fall aber mit dem Versicherungsschutz aus. Insbesondere die Kranken- und Rentenversicherung, aber auch andere Policen wollen schließlich trotz Arbeitslosigkeit weiter bezahlt werden. In diesem Zusammenhang muss grundsätzlich zwischen zwei Situationen unterschieden werden – einmal dem Erhalt von ALG I und auf der anderen von Hartz IV.
Versicherungsschutz bei ALG I
Wer durch die Kündigung seitens des Arbeitgebers aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat in der Regel Anspruch auf ALG I. Gezahlt für 6 bis maximal 24 Monate, werden über die Agentur für Arbeit nicht nur die Leistungen aus dem Arbeitslosengeld übernommen. Auch Versicherungsbeiträge zahlt die Agentur für Arbeit – und zwar sowohl für die Kranken- wie auch die Rentenversicherung.
Die AfA übernimmt also Zahlungen für die wichtigsten Versicherungen im Alltag – zumindest für alle, die gesetzlich versichert sind.
Wie sieht es aber aus, wenn Privatversicherte arbeitslos werden? Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der JAEG können sich in Deutschland in einer PKV absichern. Tritt der Fall Arbeitslosigkeit ein, greift Abs. 1 § 5 SGB V – die Versicherungspflicht in der GKV lebt wieder auf. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel. Wer mehr als fünf Jahre in einer privaten Krankenversicherung Mitglied war oder über 55 ist, kann in der PKV bleiben. Hier übernimmt die Agentur für Arbeit aber lediglich einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe einer GKV. Die Differenz muss der Versicherte aus eigener Tasche tragen.
Situation bei Hartz IV
Hartz-IV-Empfänger erhalten nur eine Grundsicherung. Beiträge für Kranken-, Renten- und Hausrat- oder Haftpflichtversicherung sind hier in den seltensten Fällen drin. Bezüglich der Krankenversicherung gilt, dass auch hier staatliche Stellen einspringen. Es wird sowohl der Beitrag zu einer gesetzlichen wie auch einer privaten Krankenversicherung – seit Anfang 2011 vollumfänglich (in Höhe des Basistarifs) – übernommen.
In beiden Fällen – ALG I und Hartz IV – werden auch Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Allerdings sind diese im Fall von Hartz IV minimal. Für Bezieher von ALG I legt die Agentur für Arbeit 80 Prozent des bisherigen Beitrags zugrunde. Private Rentenversicherungen und Altersvorsorgemaßnahmen werden von Amts wegen nicht weiter bespart. Entweder lässt sich die Prämie aus den Leistungen decken. Oder Betroffene stellen die Versicherungen ruhend. Achtung: Lebensversicherung müssen gerade für Hartz IV aufgebraucht werden. Über einen Verwertbarkeitsausschluss lässt sich die Lebensversicherung schützen.
Bliebe im Fall von Hartz IV/ALG II noch die Frage nach der Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Letztere sind ein schwieriges Thema. Hier gestehen die Behörden Betroffenen eine Pauschale von 30 Euro für angemessene Versicherungen zu. Allerdings gilt diese Regelung nur, wenn neben den Leistungen aus Hartz IV ein Einkommen bezogen wird. Andernfalls müssen die Beiträge aus dem Regelsatz gedeckt werden.