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Arbeitsmarkt '02
Arbeitslose: 3.643.000
Quote: 8,2% (West 7,0%, Ost 12,6%)
Stellen: 480.217
Kurzarbeit: 1.400.000 Auf Alg II waren 4.968.035 Menschen angewiesen, auf Sozialgeld 1.840.690

Hartz 4 LexikonDas Hartz 4 Lexikon erläutert die wichtigsten Begriffe rund um ALG II

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Hartz IV: Anspruch & Leistung

Leistung vom Arbeitsamt Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren.

Allerdings beruht der Anspruch auf ALG II auf dem Grundsatz:  "Fördern und Fordern".

Das heißt, wer Arbeitslosengeld empfängt, muss sich um "Integration in den Arbeitsmarkt"  bemühen. Angebotene Förderung vom Arbeitsamt sollten daher angenommen werden.

Auch zu beachten ist, dass man nur einen Anspruch hat, wenn man auch erwerbsfähig ist. Damit ist gemeint, jemand muss mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sein.

Hilfebedürftig ist, wer seinen eigenen Lebensunterhalt oder den der mit ihm in Gemeinschaft lebenden Personen nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann.

Was genau ist Hartz 4 - ALG 2?

In dem Video erklärt Rechtsanwalt Christian Welter, Fachanwalt für Sozialrecht die Begriffe „Hartz IV" und "Arbeitslosengeld II".

Nicht anspruchsberechtigt sind:

  • Rentner,
  • Vermögende,
  • Kinder unter 15 Jahren (Anspruch über die Eltern, s. Kindergeld),
  • Minderjährige mit eigenem Einkommen, sofern dieses den Bedarf deckt
  • dauerhaft Kranke,
  • arbeitsunfähige Behinderte,
  • Pflegebedürftige.

Hartz IV: Die Leistungen

Die Regelleistung beträgt seit dem 1. Juli 2008 bundeseinheitlich 351,- €

Diesen Regelsatz erhalten Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen deren Partner minderjährig ist.

Besteht eine Lebensgemeinschaft oder ist der Anspruchsberechtigte verheiratet und der Partner mind. 19 Jahre alt, erhält man jeweils 316,- €
Alleinstehende 351,- €
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten 211,- €
Kinder ab dem 15. bis zum 18. Lebensjahr erhalten 281,- €

 

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Ab dem 01. Juli 2006 gilt die Regelung nur noch für volljährige Kinder die das 25. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden ab dem 15. Lebensjahr immer eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Eine Anpassung dieser Werte erfolgt jeweils zum 1. Juli jeden Jahres unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung.


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