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ALG II und Selbstständigkeit

Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen selbstständig tätig sein. Umgekehrt können hilfsbedürftige Selbstständige ALG II erhalten. Was ist dabei zu beachten und was bleibt unterm Strich übrig?

Diagramm UmsatzprognoseHilfsbedürftigkeit vorausgesetzt, fallen auch Selbstständige unter das SGB II. Das heißt: Hartz 4 Empfänger dürfen gewerblich oder freiberuflich tätig sein. Das ist sogar ausdrücklich erwünscht, da eine (Neben-)tätigkeit erfahrungsgemäß die Chance der vollständigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöht. Eine Arbeitszeit-Obergrenze gibt es im SGB II nicht.

Welche Einkünfte werden wie angerechnet?

Einkünfte ab 100 Euro mindern den Hartz-4-Anspruch. Beim Verrechnen höherer Beträge wird nicht zwischen Angestellten und Selbstständigen unterschieden. Informieren Sie sich über Vermögen und Freibeträge.

Einkünfte werden so errechnet: Umsatz bzw. Bruttoeinkommen minus Betriebsausgaben/ Werbungskosten sowie Steuern und Versicherungen. (s. §11 und §30 SGB II und "Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung")

Wie wird Erwerbseinkommen ermittelt?

Was Sie oben gelesen haben, war einfach und klar. Wenn Sie jetzt denken, "Na, das mit der Selbstständigkeit bei Hartz IV klingt ja gut!", setzen Sie sich lieber hin. Sonst fallen Sie womöglich um. Jetzt kommt nämlich der Haken an der Sache:

Seit Januar 2008 wird das Einkommen selbstständiger Hartz-IV-Empfänger anders als früher ermittelt. Die altbekannte Anlehnung an die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften entfällt weitgehend. Stattdessen wird der Bewilligungszeitraum (6Monate) als Maßstab angelegt:

  • Bei schwankenden Einnahmen gilt der monatliche Durchschnitt dieser 6 Monate als Monatseinkommen.
  • Einnahmen sind sämtliche Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer! (Alte Regel: Einkommen = Einnahmen minus Betriebsausgaben).
  • Als Ausgaben zählt, was die ARGE für "notwendige und angemessene" Betriebsausgaben erachtet.

Anders als das Finanzamt erkennt das Arbeitsamt Ausgaben nur an, wenn sie

  • in den Bewilligungszeitraum fallen - Abschreibungen aus vorhergehenden Zeiträumen oder aufs Jahr verteilte Ansparbeträge sind folglich keine Ausgaben (!)
  • notwendig und unvermeidlich sind (nicht aus unternehmerischer Sicht, sondern nach Einschätzung des Sachbearbeiters)
  • den Lebensumständen eines Hartz-IV-Empfängers entsprechen.

Und nun die gute Nachricht: Anders als im Steuerrecht dürfen Sie den Kaufpreis größerer Anschaffungen (z. B. eines neuen Notebooks) sofort in voller Höhe von Ihren Einnahmen abziehen - wenn

  • Ihr Fallmanager die Anschaffung genehmigt und
  • die Ausgaben die Einnahmen im Bewilligungszeitraum nicht übersteigen.

Ihr Fallmanager entscheidet

Der Fallmanager muss Ihre Ausgaben genehmigen. Und es spielt keine Rolle, wie kompetent 'Ihr' Fallmanager Ihr Unternehmen beurteilt. Er muss entscheiden und das tut er - egal wie.

Unternehmer TextMein Sachbearbeiter versteht von Computern so viel, dass er meine Daten eintippt und der Drucker - meist, aber nicht sofort - druckt, was er soll. Es hat aber eine gewisse Ironie, wenn mir der gute Mann erzählt, wie sich das Internet entwickelt: "Da kann man heute kein Geld mehr verdienen. Sonst gäbe es im Landkreis nicht so viele arbeitslose Programmierer." Ich brachte Vergleichszahlen der letzten Jahre, ich ging auf den Unterschied von Programmieren, Internetnutzung und Marketing ein... Das verletzte seine Autorität. Vielleicht hätte ich besser Jobs für Lagerarbeiter erfragen sollen?

ALG II unter Vorbehalt

Die genaue Höhe von Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten steht erst im Nachhinein fest. Darum wird Hartz 4 unter Vorbehalt überwiesen. Nach dem Ende des Bewilligungszeitraums wird überprüft, ob zuviel ALG II bezahlt wurde.

"Überzahlungen" werden mit künftigen Ansprüchen verrechnet. Manchmal werden sogar Rückforderungen gestellt. Darum: lassen Sie sich größere Ausgaben vorab genehmigen.

  • Der Freibetrag von 100 Euro gilt auch für Selbstständige.
  • Bei Einnahmen (= Umsatz, nicht Gewinn!) von bis zu 400 Euro/ Monat sind damit alle betrieblichen Aufwendungen, private Versicherungsbeiträge und Steuern abgedeckt.
  • Höhere Betriebsausgaben werden nur anerkannt, wenn das Einkommen über 400 Euro/ Monat liegt.
  • Immer gilt: Sie können nur die betriebsnotwendigen, unvermeidlichen und angemessenen Betriebsausgaben abziehen. Welche das sind, entscheidet die ARGE.

Steuern und Abgaben

Außer Betriebsausgaben dürfen Selbstständige diese Posten von ihren Einnahmen abziehen:

  • private Steuern
  • Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Sozialversicherungen oder entsprechende Beiträge zur privaten sozialen Sicherung
  • 30 Euro Versicherungspauschale für weitere private Versicherungen
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (0,20 Euro pro Entfernungskilometer).
  • Die Anrechnung höherer Ausgaben können Sie beantragen.

Beispiel: anrechenbares Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

  kinderlos kinderlos mit Kind
Einnahmen 350 Euro 1.400 Euro 2.000 Euro
minus notwendige Betriebsausgaben   400 Euro 600 Euro
= Gewinn/ "Brutto-Einkommen" 350 Euro 1000 Euro 1.400 Euro
minus Grundfreibetrag 100 Euro (100 Euro) (100 Euro)
minus private Einkommensteuer - 50 Euro -
minus Sozialversicherung - 320 Euro 450 Euro
minus Versicherungspauschale - 30 Euro 30 Euro
minus Fahrkosten - 40 Euro 40 Euro
= "Netto-Einkommen" 250 Euro 560 Euro 880 Euro
minus 20-%-Freibetrag auf Bruttoanteil (100 bis 800 Euro) 50 Euro 140 Euro 140 Euro
minus 10-%-Freibetrag auf Bruttoanteil (800 bis 1.200 Euro) - 20 Euro -
minus 10-%-Freibetrag auf Bruttoanteil zwischen 800 Euro und 1.500 Euro - - 60 Euro
= anrechenbares Einkommen 200 Euro 400 Euro 680 Euro

Die Tabelle ist lediglich ein Beispiel, angenommene Beispielzahlen sind in () gesetzt. Zusätzliche Einkommen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft oder Vermögen sind nicht berücksichtigt.

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